Leitsatz
- Zahlungen, die auf Veranlassung des Geschäftsführers einer GmbH an dessen Ehefrau erfolgen und bei der GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, unterliegen als mittelbare freigebige Zuwendungen des Geschäftsführers an seine Ehefrau nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer, weil dieser wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen einem trotz seines Einflusses auf die Gesellschaft grundsätzlich nicht auszuschließenden Regressanspruch der GmbH ausgesetzt ist.
- Ein Erlöschen der Schenkungsteuer für eine Zuwendung an die Ehefrau nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt die Feststellung bzw. den Nachweis voraus, dass die Zuwendung ganz oder zum Teil nach § 1380 Abs. 1 BGB auf ihre Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft angerechnet worden ist.
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