Leitsatz

  1. Zahlungen, die auf Veranlassung des Geschäftsführers einer GmbH an dessen Ehefrau erfolgen und bei der GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, unterliegen als mittelbare freigebige Zuwendungen des Geschäftsführers an seine Ehefrau nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer, weil dieser wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen einem trotz seines Einflusses auf die Gesellschaft grundsätzlich nicht auszuschließenden Regressanspruch der GmbH ausgesetzt ist.
  2. Ein Erlöschen der Schenkungsteuer für eine Zuwendung an die Ehefrau nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt die Feststellung bzw. den Nachweis voraus, dass die Zuwendung ganz oder zum Teil nach § 1380 Abs. 1 BGB auf ihre Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft angerechnet worden ist.
 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 18.11.2004, IV 284/2003

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