Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare freigebige Zuwendung durch verdeckte Gewinnausschüttung; Erlöschen der Schenkungsteuer bei Anrechnung der Zuwendung auf Zugewinnausgleichsforderung

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Zahlungen, die auf Veranlassung des Geschäftsführers einer GmbH an dessen Ehefrau erfolgen und bei der GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, unterliegen als mittelbare freigebige Zuwendungen des Geschäftsführers an seine Ehefrau nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer, weil dieser wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen einem trotz seines Einflusses auf die Gesellschaft grundsätzlich nicht auszuschließenden Regressanspruch der GmbH ausgesetzt ist.
  2. Ein Erlöschen der Schenkungsteuer für eine Zuwendung an die Ehefrau nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt die Feststellung bzw. den Nachweis voraus, dass die Zuwendung ganz oder zum Teil nach § 1380 Abs. 1 BGB auf ihre Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft angerechnet worden ist.
 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2007; Aktenzeichen II R 28/06)

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch, ob infolge Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG vorliegen.

Der Ehemann der Klägerin war bis April 1995 zu 25,3 % am Nennkapital der A .... GmbH (A GmbH) beteiligt. Als einer der Geschäftsführer der A GmbH bezog er ein festes Gehalt, das im Jahr 1994 375.000 DM betrug. Die Klägerin und ihr Ehemann haben einen Wohnsitz im Inland, die Klägerin, die seit 1994 österreichische Staatsangehörige ist, hat einen weiteren Wohnsitz in Österreich.

Die Klägerin war auf Grund eines Vertrags vom 20.10.1981 für die A GmbH in Form einer freien Mitarbeiterin als Lektorin angestellt. Auch die Ehefrauen der anderen Geschäftsführer hatten ähnliche Lektorenverträge mit der A GmbH. Nach den Abrechnungen mit der A GmbH jeweils zum Januar des Folgejahres erhielt die Klägerin nach den Feststellungen der Betriebsprüfung von der A GmbH netto (d.h. ohne österreichische Umsatzsteuer und ohne Reisekosten) für

1989

490.492 DM,

1990

578.556 DM,

1991

565.983 DM,

1992

625.590 DM,

1993

641.340 DM.

Nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin gegenüber der Betriebsprüfung soll die Lektorentätigkeit der Klägerin sowie der Ehefrauen der weiteren Geschäftsführer in der Firma nicht bekannt gewesen sein.

Die Betriebsprüfung sah die Vergütungen an die Klägerin teilweise als überhöht an und behandelte sie einvernehmlich mit der A GmbH, der Klägerin und ihrem Ehemann in folgendem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen der A GmbH an den Ehemann der Klägerin, und zwar für:

Jahr

1989

1990

1991

1992

1994

in Höhe von DM

200.000

200.000

300.000

300.000

300.000

Das beklagte Finanzamt erfuhr im Januar 1998 von den überhöhten Vergütungen. In der daraufhin angeforderten Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin auch für Honorarzahlungen im Jahr 1994 einen Betrag von 300.000 DM an verdeckten Gewinnausschüttungen neben den bereits genannten an. Das Finanzamt sah in den Beträgen der verdeckten Gewinnausschüttungen Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin und setzte entsprechend ihrer Schenkungsteuererklärung mit Bescheiden vom 30.07.1999 der Klägerin gegenüber die Schenkungsteuer wie folgt fest:

für Zuwendung

in

Steuer

DM

DM

200.000

1989

0

200.000

1990

7.500

300.000

1991

26.250

300.000

1992

33.750

300.000

1993

48.000

300.000

1994

33.000

Der Prozessbevollmächtigte erhob gegen die Steuerfestsetzungen ab 1990 für die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass keine freigebigen Zuwendungen vorlägen. Die Ehegatten seien bei Vereinbarung des Honorars eindeutig von einem entgeltlichen Leistungsaustausch ausgegangen, der auch von den Mitgesellschaftern anerkannt worden sei. Auch bei früheren Betriebsprüfungen sei der Lektorenvertrag ohne Beanstandung, anerkannt worden. Zudem handle es sich bei den Zuwendungen um sog. mittelbare Grundstückschenkungen. Die Gelder seien zum Erwerb eines Familienwohnheims gezahlt worden. Davon abgesehen, verstoße die Belastung einer verdeckten Gewinnausschüttung sowohl mit Ertragsteuer als auch mit Schenkungsteuer gegen das Übermaßverbot lt. dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BStBl. II 1995, 655).

Mit notariell beurkundetem Ehevertrag vom 03.04.2003 hoben die Klägerin und ihr Ehemann den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten für die künftige Dauer ihrer Ehe mit sofortiger Wirkung den Güterstand der Gütertrennung entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Weiter führten sie im Ehevertrag aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleich ihres bisher entstandenen Zugewinns zustehe und vereinbarten, über die Höhe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs später eine Vereinbarung zu treffen. Einen Antrag auf Eintragung der vereinbarten Gütertrennung in das Güterrechtsregister oder eine entsprechende Klausel enthält der Ehevertrag nicht.

Mit privatschriftlicher Vereinbarung zwischen den Eheleuten u...

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