Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 25b sind

 

1.

Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und

 

a)

aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder

 

b)

deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)[2] [Bis 31.12.2004: Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692)], nicht überschreitet oder

 

c)

deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,

 

2.

Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist, sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,

 

3.

[3]Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), soweit diese für die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004 ausgeführt haben, und

Bis 31.12.2004:

3.

Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl I S. 1430), soweit diese für die in Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen, sowie Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.

 

4.

[4]Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.

[1] § 25c eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Vergütung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2005 (HBeglG 2005). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[3] Nr. 3 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2005 (HBeglG 2005). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[4] Nr. 4 angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2005 (HBeglG 2005). Anzuwenden ab 01.01.2005.

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