(1) 1Die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

 

1.

Ackerschleppern,

 

2.

standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder

 

3.

Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an verwendet worden sind, wird nach Maßgabe der §§ 25c und 25d auf Antrag vergütet. 2Abweichend von Satz 1 wird die Steuer ebenfalls vergütet, wenn die Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet werden. 3Die vergütungsfähige Menge Gasöl beträgt bei Betrieben der Imkerei jährlich höchstens 15 Liter je Bienenvolk.

 

(2) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

 

(3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

 

1.

die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb,

 

2.

die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,

 

3.

die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,

 

4.

die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,

 

5.

die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

[1] § 25b eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Vergütung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft. Anzuwenden ab 01.01.2001.

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