(1)[1] 1Die Steuer beträgt

1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur

 

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,

 

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur

 

 

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,

 

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
5. für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,
6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 EUR,
7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 1 217,00 EUR.

2Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

 

(2) 1Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 0 C. 2Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (V n) und dem Brennwert (H o,n). 3Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.

[1] Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform. Anzuwenden ab 01.01.2003.
[2] Eingefügt ab 30.7.2002 durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze.

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