(1) 1Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur Verwendung von steuerfreien Schiffsbetriebsstoffen das Mineralöl unter Versteuerung nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes oder des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden. 2§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt sinngemäß. 3Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

 

(2) 1Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. 3§ 15 gilt sinngemäß.

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