Teile des Mineralölherstellungsbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineralöl zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann, sind

 

1.

Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineralöl,

 

2.

Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen,

 

3.

Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Anlagen räumlich zusammenhängen und die dem Entladen und Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen der Mineralölherstellung oder zu deren Beförderung zu den oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,

 

4.

Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwässern der Mineralölherstellung,

 

5.

zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Mineralölherstellungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen gewonnen und den Verbrauchstellen über ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt die Energie aus Mineralöl in dem Umfang als zum Verbrauch im Mineralölherstellungsbetrieb abgegeben, in dem dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird.

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