Teile des Mineralölherstellungsbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineralöl zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann, sind
1. |
Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineralöl, |
2. |
Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen, |
4. |
Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwässern der Mineralölherstellung, |
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