A. Allgemeines

 

Rn. 136

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag nach § 33b Abs 4 EStG beträgt 370 EUR. Der StPfl kann beim Hinterbliebenen-Pauschbetrag nicht alternativ einen Abzug von ag Belastungen nach § 33 EStG wählen. Es handelt sich um eine Sozialzwecknorm (Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 5). Von einer Anhebung des Pauschbetrages bei der Steuerreform 1974 wurde abgesehen, weil es sich um einen Pauschbetrag mit Billigkeitscharakter handelt (BT-Drucks 7/1470, 282).

 

Rn. 137

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist systemfremd und ohne Berechtigung, denn es ist nicht einzusehen, weshalb Hinterbliebenen, die keine Mehraufwendungen gegenüber Alleinstehenden haben, ein solcher Pauschbetrag gewährt wird (Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 5). Es dürfte daher zweifelhaft sein, ob der Pauschbetrag verfassungsgemäß ist. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb sonstige alleinstehende Personen keinen Anspruch auf einen solchen Pauschbetrag haben (zur Kritik s auch Hufeld in K/S/M, § 33b EStG Rz C 1; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33b EStG Rz 14).

 

Rn. 138

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist personenbezogen. Er kann daher mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen – zB Ehegatten – die Voraussetzungen erfüllen (R 33b Abs 1 S 1 EStR 2012; Loschelder in Schmidt, § 33b EStG Rz 22). Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag kann nach der Vorschrift des § 33b Abs 4 S 1 EStG nur derjenige erhalten, der die dort genannten Hinterbliebenenbezüge erhält.

 

Rn. 139

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Soweit rückwirkend Hinterbliebenenbezüge gewährt werden, kann trotz evtl Bestandskraft der Steuerbescheide eine Änderung nach § 175 Abs 1 Nr 1 AO erfolgen. Die Rentenbescheide und entsprechende behördliche Bescheide sind Grundlagenbescheide iSv § 175 Abs 1 Nr 1 AO.

 

Rn. 140

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Damit kommt es nicht darauf an, ab wann der StPfl im VZ Hinterbliebenenbezüge erhalten hat (R 33b Abs 8 S 2 EStR 2012). Es handelt sich um einen Pauschbetrag, der gemäß § 2 Abs 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

B. Voraussetzungen

 

Rn. 141

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag kann nur erhalten, wem laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind. § 33b Abs 4 S 1 EStG nennt die einzelnen Hinterbliebenenbezüge. Im Einzelnen kommen folgende Leistungen in Betracht:

  • Leistungen nach dem BundesversorgungsG – BVG (Nr 1). Hierzu gehören die Witwenrente (§ 38 BVG), Geschiedenen-Witwenrente (§ 42 BVG), Witwerrente (§§ 43, 48a BVG) und Waisenrente (§ 45 BVG). Zur Zuständigkeit für die die Durchführung des BVG auch s H 33b EStH 2020 "Nachweis der Behinderung". Aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2652) wird das BVG durch das SGB XIV ersetzt. Entsprechend ändert sich auch der Bezug in § 33b Abs 4 EStG auf das SGB XIV ab 01.01.2024.
  • Leistungen nach einem anderen Gesetz (Nr 1), das die Vorschriften des BVG über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt. Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären, gehören nach H 33b EStH 2020 "Hinterbliebenen-Pauschbetrag" das SoldatenversorgungsG (§ 80), das ZivildienstG (§ 47), das HäftlingshilfeG (§§ 4 u 5), das Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 3), das Gesetz über die Bundespolizei (§ 59), das Gesetz über das Zivilschutzkorps (§ 46), das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (§§ 66, 66a), das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland (§ 5), das InfektionsschutzG (§ 63) und das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§ 1).
  • Leistungen nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung (Nr 2). Nachdem die Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung nach der RVO seit dem 01.01.1997 in das SGB VII eingeordnet wurden (BGBl I 1996, 1254), kommen hier in Betracht die Witwen- und Witwerrente (§ 65 SGB VII), die Waisenrente (§ 67 SGB VII) und die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 69 SGB VII).
  • Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten (Nr 3). Im Fall des Todes des an einem Dienstunfall verstorbenen Beamten werden nach § 39 BeamtVG Witwengeld und Waisengeld als Hinterbliebenenbezüge gezahlt.
  • Leistungen nach den Vorschriften des BundesentschädigungsG über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit (Nr 4). Hier handelt es sich um die iRd Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts geleisteten Hinterbliebenenbezüge nach dem BEG.
 

Rn. 142

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 33b Abs 4 S 2 EStG wird der Hinterbliebenen-Pauschbetrag auch gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht (zB § 65 BVG) oder der Anspruch auf die Bezüge durch Abfindung entfallen ist (zB §§ 72ff, 78a BVG).

C. Nachweis

 

Rn. 143

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für den Nachweis der Hinterbliebenenbezüge fehlt es an Rege...

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