(1) 1Die Erlaubnis nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das die Erlaubnis für das Mineralöllager erteilt hat, zu beantragen. 2Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Mineralöllagers zur Einlagerung vorzulegen. 3Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Mineralöllagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. 4Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich. 5Die §§ 4 und 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. 6Die Erlaubnis erlischt neben den in § 6 Abs. 2 genannten Gründen auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Mineralöllager.

 

(2) 1Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung in das Mineralöllager eingelagerten und daraus entnommenen Mineralöle Anschreibungen zu führen. 2Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Einlagerer weitere Anschreibungen zu führen. 3Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Anschreibungen auch vom Lagerinhaber geführt werden. 4§ 11 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.

[1] § 11a eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung. Anzuwenden ab 06.09.2002.

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