(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung nach den §§ 14 bis 16 des Gesetzes aus. 2Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.

 

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt

 

1.

durch Widerruf,

 

2.

durch Verzicht,

 

3.

durch Fristablauf,

 

4.

durch Übergabe des Mineralölherstellungsbetriebs an Dritte,

 

5.

durch Tod des Herstellers,

 

6.

durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

 

7.

durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

 

(3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Mineralölherstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

 

(4) Beantragen in Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Mineralölherstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Mineralölherstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.

 

(5) 1Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Hersteller dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 2Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.

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