(1) 1Nach § 33 Abs. 1 KStG sind Verluste, die sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben haben, in der Gliederung zum Schluß des Verlustjahrs bei dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen. 2Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn durch den Abzug ein negativer Teilbetrag entsteht.

 

(2) 1Da sich durch einen Verlustrücktrag nach § 10d EStG das Einkommen des Abzugsjahrs mindert, ändert sich auch die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des betreffenden Wirtschaftsjahrs. 2Die Zugänge zu den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen sind entsprechend den Auswirkungen des Verlustrücktrags auf die Einkommensteile neu zu berechnen. 3Der nichtbelastete Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG ist im Abzugsjahr nach § 33 Abs. 2 KStG zu erhöhen.

 

(3) 1Durch den Verlustrücktrag verringert sich die Körperschaftsteuer für das Abzugsjahr. 2Entsprechend der Behandlung in der Handels- und Steuerbilanz erhöht aber die zu erstattende Körperschaftsteuer das verwendbare Eigenkapital erst in der Gliederung zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem der Verlust entstanden ist. 3In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Abzugsjahr endet, ist die Körperschaftsteuer in der Höhe abzusetzen, wie sie sich ohne den Verlustrücktrag ergibt. 4Die nach dem Verlustrücktrag verbleibende Tarifbelastung verringert hierbei die Zugänge zu dem belasteten Eigenkapital. 5Die auf Grund des Verlustrücktrags zu erstattende Körperschaftsteuer ist von dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzusetzen. 6Durch den Verlustrücktrag ändert sich somit die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals nicht. 7Im Verlustjahr erhöht die zu erstattende Körperschaftsteuer den Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG.

 

(4) Die Auswirkungen eines Verlustes auf die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zeigt das folgende Beispiel:

Praxis-Beispiel
  1. Sachverhalt

      DM
    Einkommen des Jahres 01 100 000
    Für das Jahr 01 erfolgt keine Gewinnausschüttung.  
    Einkommen des Jahres 02 40 000
    Im Jahr 03 beschlossene und durchgeführte Gewinnausschüttung für das Jahr 02 14 000
    Steuerlicher Verlust im Jahr 03 – 148 000
    Vermögensteuer in den Jahren 02 und 03 je 1 000

    Die Körperschaft beantragt nach § 10d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG, 100 000 DM des Verlusts, der im Jahr 03 entstanden ist, auf das Einkommen des Jahres 01 und 18 182 DM auf das Einkommen des Jahres 02 zurückzutragen.

  2. Verlustrücktrag und -vortrag

      DM
    Steuerlicher Verlust 03 – 148 000
    Davon Rücktrag nach 01 + 100 000
    Davon Rücktrag nach 02 + 18 182
    Zum Schluß des Jahres 03 verbleibender vortragsfähiger Verlust – 29 818
  3. Verringerung der Körperschaftsteuer aufgrund des Verlustrücktrags

    Die Körperschaftsteuer des Jahres 01 verringert sich um 45 v. H. von 100 000 DM 45 000
    und die des Jahres 02 um 45 v. H. von 18 182 DM 8 182
  4. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vor Verlustrücktrag

        EK 45 EK 02
      DM DM DM
    a) Einkommen des Jahres 01 100 000    
      Körperschaftsteuer 45 v. H. – 45 000    
        55 000 55 000 0
    b) Bestand 31.12.01   55 000  
    c) Einkommen des Jahres 02 40 000    
      Körperschaftsteuer 45 v. H. – 18 000 + 22 000  
        22 000    
    d) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben des Jahres 02   – 1 000  
    e) Bestand 31.12.02   76 000 0
    Nachrichtlich:      
    Gewinnausschüttung im Jahr 03 für das Jahr 02 14 000    
    Dafür Verwendung von EK 45 (55/70 = 11/14 von 14 000 DM) - 11 000 - 11 000  
    Körperschaftsteuer-Minderung (15/70 = 3/14 von 14 000 DM) 3 000 -  
  5. Geänderte Gliederung des verwendbaren Eigenkapitalsnach Verlustrücktrag

        EK 45 EK 02
      DM DM DM
    a) Einkommen des Jahres 01 100 000    
      Durch den Verlustrücktrag steuerfrei gestelltes Einkommen - 100 000   + 100 000
      Zu versteuern 0  
    b) Wegen des Verlustrücktrags vom EK 02 abzuziehende Körperschaftsteuer (vgl. Abs. 3 Satz 5): 45 v. H. von 100 000 DM;     - 45 000
    c) Bestand 31.12.01   0 55 000
    d) Einkommen des Jahres 02 40 000    
      Durch den Verlustrücktrag steuerfrei gestelltes Einkommen - 18 182   + 18 182
      Zu versteuern 21 818    
      Körperschaftsteuer 45 v. H. - 9 818    
        12 000 + 12 000  
    e) Wegen des Verlustrücktrags vom      
      EK 02 abzuziehende Körperschaftsteuer (vgl. Abs. 3 Satz 5):      
      Körperschaftsteuer vor Verlustrücktrag 18 000    
      Körperschaftsteuer nach Verlustrücktrag - 9 818    
      Erstattungsanspruch 8 182   – 8 182
    f) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben des Jahres 02   – 1 000  
    g) Bestand 31.12.02   11 000 65 000
  6. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.03 unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttungfür das Jahr 02 und des im Jahr 03 entstandenen Verlustes

        EK 45 EK 02
      DM DM DM
    a) Bestand 31.12.02   11 000 65 000
    b) Abgang durch Gewinnausschüttung für das Jahr 02:      
      Gewinnausschüttung 14 000    
      Dafür Verwendung von EK 45 (55/70 = 11/14 von 14 000 DM) - 11 000 - 11 000  
      Körperschaftsteuer-Minderung (15/70 = 3/14 von 14 000 DM) 3 000  
    c) Steuerlicher Verlust des Jahres ...

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