(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei der Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.

 

(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzurechnung auszugleichen, soweit die Verluste in dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum[1] oder in späteren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1998.

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