(1) 1Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 KStG an außenstehende Anteilseigner gezahlt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 9 EStG weder den Gewinn der Organgesellschaft noch den Gewinn des Organträgers mindern. 2Die Ausgleichszahlungen und die darauf entfallende Ausschüttungsbelastung sind nach § 16 KStG stets von der Organgesellschaft zu versteuern, auch wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist. 3Das von der Organgesellschaft zu versteuernde Einkommen unterliegt stets dem Steuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG. 4§ 23 Abs. 5 KStG bleibt unberührt.

 

(2) 1Hat die Organgesellschaft selbst die Ausgleichszahlungen zu Lasten ihres Gewinns geleistet, ist dem Organträger das um die Ausgleichszahlungen und die darauf entfallende Ausschüttungsbelastung verminderte Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen. 2Leistet die Organgesellschaft trotz eines steuerlichen Verlustes die Ausgleichszahlungen, erhöht sich ihr dem Organträger zuzurechnendes negatives Einkommen; die Organgesellschaft hat die Ausgleichszahlungen zuzüglich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung zu versteuern. 3Hat dagegen der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet, gilt folgendes:

 

1.

Das Einkommen des Organträgers wird um die Ausgleichszahlungen vermindert.

 

2.

Die Organgesellschaft hat die Ausgleichszahlungen zuzüglich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung zu versteuern.

 

3.

Das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen, vermindert um die Ausschüttungsbelastung nach Nummer 2, ist dem Organträger nach § 14 Satz 1 KStG zuzurechnen.

4Satz 3 gilt auch, wenn der Organträger die Ausgleichszahlungen trotz eines steuerlichen Verlustes geleistet hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen