2Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 3Weitere Voraussetzung ist, daß

 

1.

eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und

 

2.

eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.

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