Leitsatz

Die Entfernungspauschale, die für Arbeitnehmer und Selbstständige gleichermaßen gilt, beträgt 0,30 EUR je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie ist unabhängig davon anzusetzen, welches Verkehrsmittel tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für die Fahrten Aufwendungen entstehen oder ob er unentgeltlich "mitgenommen" wird, etwa im Rahmen einer Fahrgemeinschaft. Das Niedersächsische Finanzgericht hat jedoch klargestellt, dass die Entfernungspauschale nur für die Tage anzusetzen ist, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Sie gilt somit nicht für fiktive Fahrten, was insbesondere dann ein Streitpunkt mit dem Finanzamt werden kann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen unterhält und die Entfernungspauschale für sämtliche Arbeitstage für den Weg von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte abziehen will.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.04.2005, 11 K 11705/03

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