Leitsatz

Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann auch innerhalb der Zweijahresfrist abgelehnt werden, wenn ein auf geschätzten Zahlen beruhender Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits erlassen und bestandskräftig wurde.

 

Sachverhalt

Im Juli 1999 erhielt das Finanzamt eine Kontrollmitteilung, wonach der Steuerpflichtige für die Vermietung einer Ferienwohnung Einnahmen erzielte. Nachdem trotz Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 1999 keine Erklärung abgegeben wurde, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 12.10.2001 einen Einkommensteuerbescheid. Hiergegen legte der Steuerpflichtige am 27.11.2001 Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens reichte er die Einkommensteuererklärung ein. Darin wurden negative Vermietungseinkünfte erklärt. Auf den Hinweis des Finanzamts, dass der Einspruch nicht fristgerecht eingegangen ist, wurde dieser zurückgenommen. Im April 2002 beantragte der Steuerpflichtige, die eingereichte Steuererklärung als Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung zu behandeln. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.

Nach Ansicht des FG ist die Ablehnung der Antragsveranlagungrechtmäßig, denn der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf Durchführung der Antragsveranlagung. Die Veranlagung werde auf Antrag durchgeführt, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehe, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden sei und keine Veranlagungspflicht bestehe (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG). Der Steuerpflichtige habe den Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Diese Frist wurde zwar eingehalten, jedoch stehe der Antragsveranlagung der bestandskräftige Bescheid v. 12.10. 2001 entgegen. Mangels Steuererklärung sei das Finanzamt in diesem Schätzungsbescheid von positiven Vermietungseinkünften und damit von einer Amtsveranlagung ausgegangen. Erst aus der nachträglich vorgelegten Steuererklärung habe sich ergeben, dass der Steuerpflichtige negative Vermietungseinkünfte erwirtschaftet habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, den Schätzungsbescheid rechtzeitig anzufechten und zur Begründung den Antrag auf Durchführung der Veranlagung durch Einreichung der Steuererklärung zu stellen. Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde, ohne darauf zu reagieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er erklären können, dass keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestehe, weil die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung gegeben seien. Ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen einer Antragsveranlagung erfüllt, hat keinen Anspruch auf einen absoluten Schutz seines durch diese Vorschrift eingeräumten Wahlrechts.

 

Hinweis

Für die Veranlagung von Arbeitnehmern hat der Urteilsfall eine über den Einzelfall hinausgehende, allgemeine Bedeutung. Ist ein Steuerbescheid bestandskräftig geworden, kann dessen Bestandskraft nur durchbrochen werden, wenn eine Korrekturvorschrift greift. Die Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung ist keine verfahrensrechtliche Bestimmung zur Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.2004, 2 K 218/02Az. des BFH: VI R 17/05.

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