Leitsatz

Eine Haftungsvergütung, die eine Kommanditgesellschaft an den Komplementär neben einer Tätigkeitsvergütung zahlt, stellt eine eigenständige Leistung dar, die steuerbar und steuerpflichtig ist.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige (GmbH) war Komplementärin einer KG. Sie führte gegen Sonderentgelt die Geschäfte der KG und erhielt eine Haftungsvergütung für die Übernahme der Haftung. Sie behandelte die Geschäftsführungsvergütung als steuerbare und steuerpflichtige Leistung, die Haftungsvergütung wurde als nicht steuerbarer Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Die Finanzverwaltung sah die Haftungsvergütung als ein zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführungsleistung an und unterwarf die Zahlung der Umsatzsteuer. Das Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos.

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Haftungsvergütung wurde zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Allerdings kam das Gericht zu einem anderen systematischen Ergebnis als die Finanzverwaltung: Während die Finanzverwaltung die Haftungsvergütung dem Grunde nach nicht als Leistungsaustausch ansah und die Zahlung als zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführungsleistung der Besteuerung unterwarf, ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Haftungsvergütung eine eigenständige Leistung darstellt, die, soweit ein Sonderentgelt gezahlt wird, steuerbar ist. Eine Steuerbefreiung wegen der Übernahme von "anderen Sicherheiten" nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG liegt nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.02.2010, 16 K 347/09; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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