vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Die an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Übernahme der Haftung für eine GmbH & Co. KG durch die Komplementär-GmbH gegen Erhalt einer Vergütung stellt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar.
  2. Auch wenn die Übernahme der persönlichen Haftung der Komplementär-GmbH kraft Gesetzes aus ihrer Gesellschafterstellung folgt, steht das umsatzsteuerrechtlich der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen. Demgemäß ist die an die Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob eine der Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Klägerin, eine GmbH, ist persönliche haftende Gesellschafterin der Firma N. GmbH & Co. KG. Auf entsprechenden Antrag hat der Beklagte die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten am 13. Mai 2004 gestattet.

Für die Erbringung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für die N. GmbH & Co. KG erhielt die Klägerin in den Streitjahren 2004-2006 eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.112,93 € netto. Die Vergütung für das erste Halbjahr 2004 vereinnahmte die Klägerin im März 2004, jene für das zweite Halbjahr 2004 vereinnahmte sie im September 2004. Zusätzlich erhielt die Klägerin von der N. GmbH & Co. KG eine jährliche Vergütung für die Haftungsübernahme in Höhe von 3.068 €; die Vergütung für 2004 wurde nach dem 1. April 2004 gezahlt.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2004 - 2006 behandelte die Klägerin entsprechend dem Urteil des BFH vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BStBl. II 2003, 36 die Vergütungen für Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen als steuerbar und steuerpflichtig. Für das Jahr 2004 berief sie sich auf das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2003 (BStBl. I 2004, 36), wonach die Rechtsprechung des BFH zu Geschäftsführungs- und Vertretungsvergütungen erst auf nach dem 31. März 2004 ausgeführte Leistungen anzuwenden ist, und brachte demgemäß nur die im zweiten Halbjahr 2004 gezahlte Vergütung in Ansatz. Die jährliche Haftungsvergütung behandelte die Klägerin demgegenüber als nicht steuerbar.

Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuerklärungen zu bzw. verarbeitete sie ohne Abweichung.

In der Zeit vom 13. Oktober 2008 bis zum 5. März 2009 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Der Außenprüfer vertrat dabei die Auffassung, dass die Haftungsvergütung als zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführungsleistung anzusehen sei und daher der Umsatzsteuer unterliege. Dementsprechend erließ der Beklagte unter dem Datum des 15. April 2009 Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2004 bis 2006 und erhöhte die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage um den Nettobetrag von jeweils 2.645 €.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung der Haftungsvergütung als steuerpflichtigen Umsatz. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Bundesfinanzhof im seinem Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BStBl. II 2003, 36 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich einen Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft hinsichtlich der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen angenommen habe. Zudem ergebe sich aus dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2002, BStBl. I 2003, 68, dass eine Haftungsvergütung der Gesellschaft an die Gesellschafter grundsätzlich nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werde. Nur im Ausnahmefall könne ein Sonderentgelt vorliegen, für welches eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 g) UStG nicht eingreife. Weiterhin ist die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2007, 7 B 7378/06 B, EFG 2007, 1112 der Ansicht, eine Steuerbarkeit der Haftungsvergütungen sei nicht gegeben, da im Fall der Inanspruchnahme als persönliche haftende Gesellschafterin die Klägerin Geldleistungen zu Gunsten des Gesellschaftsvermögen erbringen müsse, welches vergleichbar mit einer nichtsteuerbaren Geldeinlage sei. Auch stelle die Übernahme der persönlichen Haftung zusammen mit der Geschäftsführungsleistung keine einheitliche Leistung dar, da nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH grundsätzlich jede Dienstleistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten sei, kein rechtlich zwingender oder enger funktioneller Zusammenhang zwischen den Geschäftsführungsleistungen und der Haftungsübernahme bestehe, die Geschäftsführungsaufgaben von der N. GmbH & Co. KG ebenso weitgehend auf fremde Dritte oder einen Kommanditisten übertragen werden könnten und das Einstehen für Verbindlichkeiten sich nach der Art der Tätigkeit vollkommen von der Geschäftsführungstätigkeit unterscheide.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Umsatzsteuerbes...

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