(1) 1Eine Hinzurechnung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen kommt nach § 8 Nr. 7 GewStG für Grundbesitz nicht in Betracht. 2Zum Grundbesitz in diesem Sinne gehören auch das Erbbaurecht und Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet sind, selbst wenn sie nach bürgerlichem Recht wesentliche Bestandteile des Bodens geworden sind. 3Vgl. §§ 68 ff. BewG. 4Wegen des Erbbaurechts vgl. Abschnitt 52 Abs. 2. 5Dagegen ist z. B. eine Fährgerechtigkeit als ein nicht in Grundbesitz bestehendes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anzusehen. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 26.11.1964 (BStBl. 1965 III S. 293).

 

(2) 1Bei Verträgen über die Ausbeutung von Mineralvorkommen, die unter § 100 BewG fallen, ist die Überlassung der Grundstücke zur Ausbeutung der Vorkommen gewerbesteuerrechtlich nicht als Verpachtung von in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sondern als entgeltliche Überlassung des Rechts des Grundstückseigentümers auf Ausbeutung des Vorkommens anzusehen. 2Vgl. die BFH-Urteile vom 7.10.1958 (BStBl. 1959 III S. 5) und vom 12.5.1960 (BStBl. III S. 466). 3Das gilt nicht nur für Bodenschätze, bei denen das Recht zur Gewinnung von dem Eigentum am Grundstück getrennt und als selbständiges Recht (Gerechtigkeit) behandelt wird (insbesondere Mineralgewinnungsrecht), sondern auch für solche Bodenbestandteile, deren Abbau dem unbeschränkten Verfügungs- und Ausbeuterecht des Eigentümers unterliegt (z. B. Kies, Sand, Basalt und Ton). 4Vgl. die BFH-Urteile vom 12.1.1972 (BStBl. II S. 433) und vom 26.5.1976 (BStBl. II S. 721). 5Eine Hinzurechnung der Pachtzinsen beim Pächter entfällt, soweit sie auf die Überlassung der Grundstücksoberfläche entfallen. 6Bei einem Betrieb, der auf Grund von Verträgen mit Grundstückseigentümern durch Naßbaggerei Sand und Kies an Flußufern abbaut, entfallen regelmäßig die Vergütungen in voller Höhe auf die Kies- und Sandausbeute, so daß ein Betrag für die Verpachtung der Bodenoberfläche nicht auszusondern ist. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 21.8.1964 (BStBl. III S. 557). 8Nach den BFH-Urteilen vom 6.7.1966 (BStBl. III S. 599) und vom 6.3.1968 (BStBl. II S. 478) ist der Begriff "Eigentum" in § 8 Nr. 7 GewStG weit auszulegen. 9Er umfaßt auch den Eigenbesitz (wirtschaftliches Eigentum) im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. 10Förderzinsen, die für ein Ausbeuterecht, z. B. für Kies, Erdöl oder Erdgas, gezahlt werden, das bei der Einheitsbewertung aus besonderen Gründen dem Pächter als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden ist, unterliegen daher nicht der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG. 11Sie sind auch keine Zinsen für Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStG. 12Sie treten vielmehr an die Stelle eines Kaufpreises und sind steuerlich nach den Grundsätzen über die Versteuerung betrieblicher Veräußerungsrenten zu behandeln. 13Vgl. BFH-Urteil vom 6.10.1966 (BStBl. 1967 III S. 45). 14Die Vorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG ist insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die zur Ausbeutung von Bodenschätzen überlassenen Grundstücke im wirtschaftlichen Eigentum des vertraglich zur Ausbeutung Berechtigten stehen und ihm deshalb auch die sich aus dem Eigentum ergebende Abbauberechtigung wirtschaftlich gehört. 15Vgl. das BFH-Urteil vom 25.11.1966 (BStBl. 1967 III S. 226).

 

(3) 1Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es darauf an, ob die Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge im Sinne des bürgerlichen Rechts sind. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 31.7.1985 (BStBl. 1986 II S. 304). 3So sind z. B. Zeitcharterverträge, d.h. Verträge mit Mannschaftsgestellung, und auf dem Gebiet des Verlagsrechts abgeschlossene Werknutzungsverträge sowie Verträge für die Überlassung von betrieblichen Erfahrungen (sog. Know-how) keine Miet- oder Pachtverträge im Sinne des § 8 Nr. 7 GewStG. 4Vgl. die BFH-Urteile vom 23.7.1957 (BStBl. III S. 306) und vom 12.7.1960 (BStBl. III S. 387). 5Das gleiche gilt für Lizenzverträge, die eine - wenn auch zeitlich befristete - Überlassung von gewerblichen Schutzrechten und von betrieblichen Erfahrungen, Geheimverfahren, ungeschützten Erfindungen, Rezepten u.a. (Know-how) zum Gegenstand haben. 6Sie enthalten, ungeachtet ihrer mannigfachen Erscheinungsformen, wesentliche pachtfremde Elemente, so daß sie nicht als Pachtverträge im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Vorschriften angesehen werden können. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 14.2.1973 (BStBl. II S. 412). 8Ein Mietvertrag und kein Lizenzvertrag liegt dagegen vor, wenn jemand mit Genehmigung und unter Ausnutzung von Lizenzen eines anderen Gegenstände selbst herstellt und nutzt, die mit der Herstellung nach dem Willen der Vertragspartner in das Eigentum des anderen Vertragsteils übergehen (antizipiertes Besitzkonstitut). 9Vgl. das BFH-Urteil vom 2.11.1965 (BStBl. 1966 III S. 70). 10Bare-boat-Charterverträge fallen unter § 8 Nr. 7 GewStG. 11Vgl. das BFH-Urteil vom 27.11.1975 (BStBl. 1976 II S. 220). 12Ist bei einem gemischten Vertrag die Vermietung eine von den übrigen Leistun...

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