(1) 1Das Gewerbesteuergesetz hat den Kreis der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten über den eigentlichen Gewerbebegriff (Abschnitt 8) hinaus erweitert. 2Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. 3Die Gewerbesteuerpflicht ist bei diesen Unternehmen nur an die Rechtsform geknüpft mit der Folge, daß nicht nur eine gewerbliche Tätigkeit, sondern jegliche Tätigkeit überhaupt die Gewerbesteuerpflicht auslöst. 4Vgl. das RFH-Urteil vom 13.12.1938 (RStBl. 1939 S. 543) und die BFH-Urteile vom 13.12.1960 (BStBl. 1961 III S. 66), vom 13.11.1962 (BStBl. 1963 III S. 69), vom 20.10.1976 (BStBl. 1977 II S. 10) und vom 8.6.1977 (BStBl. II S. 668).

 

(2) 1Die Vorschrift in § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen. 2Vgl. das RFH-Urteil vom 4.4.1939 (RStBl. S. 854) und die BFH-Urteile vom 28.3.1979 (BStBl. II S. 447) und vom 28.7.1982 (BStBl. 1983 II S. 77).

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