H 4d (1)

Allgemeines

BMF vom 28.11.1996 (BStBl I S. 1435):

 

1.

Konzeptions- und Verwaltungskosten,

 

2.

Leistungsanwärter und Leistungsempfänger,

 

3.

Ermittlung der Rückdeckungsquote,

 

4.

Verwendung von Gewinngutschriften,

 

5.

Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung,

 

6.

Rückdeckungsversicherungen für unter 30jährige Leistungsanwärter,

 

7.

zulässiges Kassenvermögen bei abweichender Fälligkeit der Versorgungs- und Versicherungsleistungen,

 

8.

Übergangsregelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 EStG a. F.,

 

9.

zulässiges Kassenvermögen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen,

 

10.

tatsächliches Kassenvermögen und überhöhte Zuwendungen.

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)

Überversorgung

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) →BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045).

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (→BFH vom 5.11.1992 – BStBl 1993 II S. 185, →§ 1b Abs. 4 Betriebsrentengesetz).

Zuwendungen

Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG sind Vermögensübertragungen, die die Unterstützungskasse einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Es ist unerheblich, ob die Zuwendung auf einer Verpflichtung des Trägerunternehmens beruht oder freiwillig erfolgt (→BFH vom 5.11.1992 – BStBl 1993 II S. 185).

H 4d (2)

Lebenslänglich laufende Leistungen

Auch einmalige Kapitalleistungen einer Unterstützungskasse in geringem Umfang sind als lebenslänglich laufende Leistungen im Sinne von § 4d EStG anzusehen (→BFH vom 15.6.1994 – BStBl 1995 II S. 21).

H 4d (3)

Berechnungsbeispiel für die Zuwendung zum Deckungskapital

Deckungskapital zum 31.12.01 für die in 01 beginnenden laufenden Leistungen von jährlich 1.000 € an die männlichen Leistungsempfänger

A (63 Jahre): 12 x 1.000 € = 12.000 €
B (58 Jahre): 13 x 1.000 € = 13.000 €
        25.000 €

Der Kasse werden hiervon 01 nur 10.000 € zugewendet.

Im Wirtschaftsjahr 02 oder in späteren Wirtschaftsjahren können der Kasse für die Leistungen an diese Empfänger nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a EStG insgesamt 25.000 € – 10.000 € = 15.000 € zugewendet werden.

H 4d (4)

Ermittlungszeitpunkt für die Höhe der Zuwendungen an eine Unterstützungskasse →BMF vom 7.1.1994 (BStBl I S. 18).

Näherungsverfahren

Zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (→BMF vom 16.12.2005 (BStBl I S. 1056).

H 4d (6-10)

Rückdeckungsversicherung

Der Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG ist bei einer Beleihung oder Abtretung von Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen steht einer Beleihung gleich (→BFH vom 28.2.2002 – BStBl II S. 358).

Zweifelsfragen bei Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen

BMF vom 31.1.2002 (BStBl I S. 214):

 

1.

Versicherung gegen laufende Einmalbeiträge

 

2.

Sinkende Beiträge auf Grund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen

→H 4d (1) Allgemeines

H 4d (11)

Beispiel:

Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens  
im Wirtschaftsjahr 01 1.000.000 €
Die Zuwendung beträgt 01 1.000 € und liegt damit unter der möglichen Zuwendung von 0,2 % von 1.000.000 € = 2.000 €.  
Lohn- und Gehaltssumme 02 bis 05 je 1.200.000 €
Zuwendungen 02 bis 05  
je 0,2 % von 1.200.000 €, zusammen 9.600 €
Kassenleistungen 01 bis 05 zusammen 4.000 €
Lohn- und Gehaltssumme 06 1.500.000 €
Tatsächliche Kassenleistungen 06 12.000 €
In 06 können der Kasse statt der normalen Zuwendung  
von 0,2 % von 1.500.000 € = 3.000 € zugewendet werden:  
‐ die tatsächlichen Kassenleistungen 06 von 12.000 €
‐ der aus den vorangegangenen 5 Wirtschaftsjahren noch nicht durch Leistungen aufgezehrten Zuwendungen  
(10.600 € ‐ 4.000 € =) 6.600 €
  5.400 €

H 4d (13)

Beispiel:

Tatsächliches Kassenvermögen einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden und nicht lebenslänglich laufenden Leistungen am 31.12.02 vor der Zuwendung für 02: 720.000 €.

Die Kasse zahlt an bereits laufenden jährlichen Altersrenten seit 01 an 14 Berechtigte insgesamt 33.600 €, d. h. durchschnittlich 2.400 €.

Das Deckungskapital hierfür betrug bei Beginn der Leistungen im Jahr 01: 340.000 €, zum 31.12.02 336.000 € (340.000 € voll zugewendet).

Am 1.1.02 kommen 3 laufende Leistungen mit je 2.400 € Jahresrente hinzu (Alter der männlichen Berechtigten 65 Jahre). Die Kasse hat daneben insgesamt 80 Leistungsanwärter; allen Leistungsanwärtern wurde vom Trägerunternehmen die Zusage vor dem 1.1.2001 erteilt. Diesen ist nach den Verhältnissen zum 31.12.02 eine Jahresrente von je 2.400 € zugesagt. 10 Leistungsanwärter haben am 31.12.02 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. 10 Leistungsanwärter haben zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet. Die Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens beträgt in allen Jahren je 1.500.000 €.

...

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