Abzugsberechtigte Person

Es können nur Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des Stpfl. beruhen (→BFH vom 8.3.1995 – BStBl II S. 637).

Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt

  • Sonderausgaben sind in dem VZ abziehbar, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch, wenn sie der Stpfl. mit Darlehensmitteln bestritten hat (→BFH vom 15.3.1974 – BStBl II S. 513). Sie dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Stpfl. tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Steht im Zeitpunkt der Zahlung, ggf. auch im Zeitpunkt der Erstattung noch nicht fest, ob der Stpfl. durch die Zahlung endgültig wirtschaftlich belastet bleibt (z. B. bei Kirchensteuer im Fall der Aufhebung der Vollziehung), sind sie im Jahr des Abflusses abziehbar (→BFH vom 24.4.2002 – BStBl II S. 569).
  • BMF vom 11.7.2002 (BStBl I S. 667):

    Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren VZ an den Stpfl. erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahrs entsprechend gemindert werden (BFH vom 26.6.1996 – BStBl II S. 646). Ist im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben an den Stpfl. ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern; ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH vom 28.5.1998 – BStBl 1999 II S. 95).

  • Kirchensteuer →H 101 (Willkürliche Zahlungen).

Zukunftssicherungsleistungen

Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers können als Sonderausgaben des Arbeitnehmers abgezogen werden, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese Beiträge pauschal berechnet und übernommen hat (→BFH vom 28.3.1958 – BStBl III S. 266 und 267 und BMF vom 9.2.1993 – BStBl I S. 248 – Tz. 3).

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