Abendkurse

→Berufsausbildung

Abzugsverbot

Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht bei der Aufteilung von Aufwendungen, die einerseits den Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten und andererseits den Sonderausgaben zuzuordnen sind (→BFH vom 22.6.1990 - BStBl II S. 901).

Aufbaustudium

→ Studium

Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG:

Ausbildungsdarlehen

H 86a (Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt)

→ Tilgung

→ Zinsen

→ Zuschlag bei Darlehensrückzahlung

Ausbildungsdienstverhältnis

Aufwendungen für die Berufsausbildung sind Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (→BFH vom 28.9.1984 - BStBl 1985 II S. 87 und 89).

R 34 LStR 2002

Auswärtige Unterbringung

Der Begriff der auswärtigen Unterbringung setzt lediglich voraus, dass der Stpfl. eine außerhalb des Ausbildungsorts belegene Wohnung besitzt, die er - abgesehen von seiner Ausbildungszeit - regelmäßig nutzt; auf die Dauer der auswärtigen Unterbringung kommt es nicht an (→BFH vom 20.3.1992 - BStBl II S. 1033).

Beruf

Der angestrebte Beruf muss nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen (→BFH vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 494).

Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert, dass eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8).

→ Ausbildungsdienstverhältnis

R 180

Keine Berufsausbildung liegt vor bei Gelegenheitsarbeit (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8), auch nicht bei Ferien- und Freizeitjobs (→BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 834) sowie bei Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit (→BFH vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 494).

→ Umschulung

→ Studium

Berufsausbildungskosten

Berufsausbildungskosten sind Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8).

Berufsausbildungskosten sind Aufwendungen:

Berufswechsel

→Berufsausbildung

Darlehen

→Tilgung

→Zinsen

Ferien- und Freizeitjob

→Keine Berufsausbildung

Fort- und Weiterbildung

R 34 LStR 2002

Führerschein

Aufwendungen für den Erwerb des Führersc...

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