Abzug mit Zuordnung

Ist ein Kind unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Eltern bei beiden Elternteilen gemeldet, so wird es, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen für einen Haushaltsfreibetrag erfüllen, einem Elternteil zugeordnet (§ 32 Abs. 7 Satz 2 EStG). Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:

 

a)

Das Kind war zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag, z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland, nur bei einem Elternteil und erst später auch oder ausschließlich bei dem anderen Elternteil gemeldet:

Das Kind wird stets dem Elternteil zugeordnet, bei dem es zuerst gemeldet war (→BFH vom 17.9.1982 - BStBl 1983 II S. 9).

 

b)

Das Kind war zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag bei beiden Elternteilen gemeldet:

Das Kind wird der Mutter zugeordnet, mit ihrer Zustimmung dem Vater.

Zuzuordnen ist auch in Fällen, in denen mehrere gemeinsame Kinder im Kalenderjahr - nacheinander oder gleichzeitig - in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet sind, die Kinderfreibeträge aber nicht für alle Kinder übertragen werden.

Beispiel:

Beide Kinder geschiedener Eltern wohnen zunächst in der Wohnung der Mutter und sind dort gemeldet. Am 1. April zieht ein Kind (erstes Kind) in die Wohnung des Vaters um und wird entsprechend angemeldet. Der Vater zahlt Barunterhalt für das zweite Kind während des ganzen Kalenderjahrs und für das erste Kind bis einschließlich März. Ab 1. April trägt er für das erste Kind allein den vollen Unterhalt. Da nur der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ersten Kind im wesentlichen nachkommt, wird der Kinderfreibetrag der Mutter antragsgemäß auf ihn übertragen. Die Mutter behält ihren Kinderfreibetrag für das zweite Kind.

Auf Grund der Zuordnungsregelung verbleibt der Haushaltsfreibetrag bei der Mutter. Für den Vater ist der Haushaltsfreibetrag ausgeschlossen.

Abzug ohne Zuordnung

Einer Zuordnung bedarf es, obwohl das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, aber nicht, wenn

 

a)

für einen Elternteil das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 oder 6 EStG) oder die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt oder

 

b)

die Kinderfreibeträge für alle gemeinsamen Kinder von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Beispiele:

A.

Das Kind geschiedener Eltern wohnt zunächst in der Wohnung der Mutter und ist dort gemeldet. Am 1. April zieht es in die Wohnung des Vaters um und wird entsprechend angemeldet. Der Vater hat bis einschließlich März für das Kind Barunterhalt geleistet und trägt seit April allein den vollen Unterhalt. Da nur der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im wesentlichen nachkommt, wird der Kinderfreibetrag der Mutter antragsgemäß auf ihn übertragen.

Der Haushaltsfreibetrag wird beim Vater ohne Zuordnung abgezogen.

B.

Beide Kinder geschiedener Eltern sind sowohl in der Wohnung des Vaters als auch in der Wohnung der Mutter gemeldet. Nur der Vater erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung. Die Kinderfreibeträge der Mutter werden antragsgemäß auf den Vater übertragen.

Der Haushaltsfreibetrag wird beim Vater ohne Zuordnung abgezogen.

Haushaltsfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren

R 109 Abs. 4 LStR 2001

Meldung des Kindes

Für die Fragen, in wessen Wohnung das Kind gemeldet war oder ob eine gemeinsame Wohnung der Eltern vorliegt, sind allein die Verhältnisse maßgebend, wie sie sich aus dem Melderegister ergeben. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnung handelt. Darauf, wo sich das Kind oder die Elternteile tatsächlich aufgehalten haben, kommt es nicht an (→BFH vom 27.7.1984 - BStBl 1985 II S. 8). Eine Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen kann sowohl in der gemeinsamen Wohnung als auch in getrennten Wohnungen der Elternteile gegeben sein. Eine nach Ablauf des VZ vorgenommene nachträgliche An- oder Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden (→BFH vom 1.12.1995 - BStBl 1996 II S. 91).

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