Änderung unrichtiger Eintragungen

 

(1) 1Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs zugrunde zu legen waren und die unrichtig sind, sind auf Antrag zu ändern. 2Die in § 39 Abs. 5 EStG vorgeschriebene Antragsfrist gilt nur für Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die bei einer im Laufe des Kalenderjahrs eingetretenen Änderung der Verhältnisse gestellt werden.

Änderung der Steuerklassen

 

(2) 1Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, so dürfen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht geändert werden; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach Absatz 5 in Betracht. 2Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte des nicht wieder verheirateten Ehegatten eingetragene Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 38 b Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG erfüllt sind.

 

(3) 1Wird eine Ehe durch Tod aufgelöst, so ist auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten auf Antrag mit Wirkung vom Beginn des ersten auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III zu bescheinigen. 2Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

 

(4) 1Ist ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG bei beiden Elternteilen gemeldet und soll es mit Zustimmung der Mutter dem Vater zugeordnet werden, ist die Bescheinigung der Steuerklasse II beim Vater sowie die gegebenenfalls daraus folgende Änderung der Steuerklasse bei der Mutter mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs oder von dem maßgeblichen Zeitpunkt an vorzunehmen. 2Wird einem Vater auf dessen Antrag hin die Steuerklasse II bescheinigt, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt, das die Bescheinigung vornimmt, hierüber die Gemeinde oder das Finanzamt zu unterrichten, das für die Änderung der Steuerklasse II in Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte der Mutter zuständig ist. 3Zusätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO) des Vaters zu unterrichten, sofern die Bescheinigung der Steuerklasse II nicht bereits durch dieses Finanzamt erfolgt. 4Hat die Mutter ihre Zustimmung zur Zuordnung von Kindern beim Vater auf Dauer erteilt und geht dies aus der Mitteilung hervor, braucht die Bescheinigung der Steuerklasse II in den Folgejahren nicht mehr mitgeteilt zu werden. 5Wird eine auf Dauer erteilte Zustimmung mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr zurückgenommen (§ 32 Abs. 7 Satz 5 EStG), so hat die Gemeinde oder das Finanzamt, das daraufhin der Mutter die Steuerklasse II bescheinigt, hierüber die Gemeinde oder das Finanzamt zu unterrichten, das für die Änderung der Steuerklasse II in Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte des Vaters zuständig ist. 6Zusätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt des Vaters zu unterrichten. 7Die Bescheinigung der Steuerklasse II wegen der Zuordnung von Kindern bei einem Elternteil erfordert die Rücknahme der Steuerklasse II beim anderen Elternteil, wenn die Steuerklasse II dort auf Grund der bisherigen Zuordnung dieser Kinder bescheinigt worden ist. 8§ 39 Abs. 4 EStG ist anzuwenden; die in § 39 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG enthaltene Ausnahmeregelung gilt nicht für die Zuordnung von Kindern. 9Ist ein Kind bei der Mutter und einem Großelternteil gemeldet, gelten die Sätze 1 bis 8 entsprechend. 10Die Sätze 1 bis 8 sind auch entsprechend anzuwenden, wenn ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 7 Satz 3 EStG zur gleichen Zeit nur beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist.

 

(4a) Die Bescheinigung der Steuerklasse II oder III auf der Grundlage des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein sind, ist dem Finanzamt vorbehalten.

Steuerklassenwechsel

 

(5) 1Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hat die Gemeinde auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wie folgt zu ändern (Steuerklassenwechsel - § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG):

 

1.

Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern.

 

2.

Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuer...

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