Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhonorar: Beseitigung der Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung durch Vorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob ein Vorbehalt in der Honorarschlußrechnung des Inhalts, daß der Architekt auf ein Honorar für Mehrleistungen verzichte, wenn sein Auftraggeber das geforderte Resthonorar unverzüglich überweise, die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken kann (im Anschluß an BGH, 1985-05-06, VII ZR 320/84, ZfBR 1985, 222, 223 = BauR 1985, 582, 583/584 und BGH, 1989-10-12, VII ZR 98/88, ZfBR 1990, 19, 20 = BauR 1990, 97, 99).

 

Orientierungssatz

Ob und wann ein derartiger Vorbehalt den Vertrauensschutz des Auftraggebers beseitigen oder beschränken kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vor allem von den Vertragsverhandlungen der Parteien, dem Inhalt des Architektenvertrages sowie den Besonderheiten der Vertragsdurchführung. Ein derartiger Vorbehalt kann den durch die Schlußrechnung begründeten Vertrauensschutz des Auftraggebers nur dann einschränken, wenn der Auftraggeber aufgrund des Inhalts des Vorbehalts und der besonderen Umstände des Einzelfalles das Risiko abschätzen kann, aus welchem Rechtsgrund, für welche Leistungen und in welcher Höhe der Architekt eine zusätzliche Honorarforderung möglicherweise nachträglich verlangen wird. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein unbestimmter Vorbehalt, der auch im Zusammenhang mit den genannten Umständen des Einzelfalles dem Auftraggeber keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Risikos etwaiger Nachforderungen bietet.

 

Normenkette

AIHonO §§ 1, 4, 8

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 03.03.1989; Aktenzeichen 10 U 432/88)

LG Mainz (Entscheidung vom 10.02.1988; Aktenzeichen 9 O 328/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537555

BauR 1990, 517

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