Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der AIHonO auf Werkverträge zwischen Architekten/Ingenieuren. Unzulässigkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nach Auftragserteilung. Bindung des Architekten an die Schlußrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die AIHonO ist auch auf einen Werkvertrag über Architektenleistungen oder Ingenieurleistungen anzuwenden, die ein selbständig tätig werdender Architekt/Ingenieur für einen anderen Architekten/Ingenieur zu erbringen hat.

2. Eine bei Auftragserteilung versäumte Vereinbarung, wonach von den Mindesthonorarsätzen abgewichen werden soll, kann für einen noch unerledigten Auftrag nicht nachgeholt werden, soweit die Fiktion der AIHonO § 4 Abs 4 außer Kraft gesetzt werden soll.

3. Daß der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung seiner Vergütung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist, gilt auch für den Geltungsbereich der AIHonO (Ergänzung BGH, 1974-03-07, VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208; Ergänzung BGH, 1977-10-13, VII ZR 262/75, NJW 1978, 319).

 

Orientierungssatz

(Zitierungen)

Ergänzung BGH, 1974-03-07, VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208; Ergänzung BGH, 1977-10-13, VII ZR 262/75, NJW 1978, 319.

 

Normenkette

AIHonO §§ 1, 4 Abs. 1-2, 4, § 8

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 06.09.1982; Aktenzeichen 20 U 2766/81)

LG Berlin (Entscheidung vom 30.03.1981; Aktenzeichen 14 O 465/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537985

NJW 1986, 845

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