HOAI-Mindestsätze in Altverträgen: BGH entscheidet pro Planer
Deutsche Gerichte können die bis 2021 geltende Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) bei Streitigkeiten zwischen Planern und Privatleuten weiter anwenden. Das hat am 2. Juni der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen der Vergütungsklage eines Ingenieurs entschieden (Az. VII ZR 174/19). Das Urteil hat nur Wirkung auf Altverträge. Restforderungen können verlangt werden, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare unter den damals geltenden Mindestsätzen liegen.
Der BGH musste abschließend darüber entscheiden, ob die HOAI-Mindestsätze in der Fassung aus dem Jahr 2013 in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden können, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Zwischenzeit die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der HOAI für europarechtswidrig erklärt hatte (Urteil v. 4.7.2019, Az. C-377/17).
HOAI-Streit vor dem BGH
In dem Fall vor dem BGH ging es um einen Ingenieur, der die Zahlung der restlichen Vergütung aufgrund eines im Jahr 2016 geschlossenen Ingenieurvertrages verlangte. Die Parteien hatten ein Pauschalhonorar in Höhe von rund 55.000 Euro vereinbart. Der Ingenieur kündigte den Vertrag und rechnete im Juli 2017 die erbrachten Leistungen nach HOAI 2013 ab. Mit der Klage macht er eine offene Restforderung in Höhe von knapp 103.000 Euro geltend.
Der BGH, der sich im Rahmen einer Revision mit dem Verfahren beschäftigte, tendierte zu der Meinung, dass die verbindlichen Mindestsätze trotz des EuGH-Urteils von 2019 bis zur Neuregelung anzuwenden seien. Statt einer Entscheidung setzte der VII. Zivilsenat sein Verfahren aber dann aus (Beschluss v. 14.5.2020; VII ZR 174/19) und legte dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zu den Folgen seines Urteils für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen vor.
Der EuGH hat mit Urteil vom 18.1.2022 (Rechtssache C-261/20) über diese Fragen entschieden. Dieser Auffassung ist der BGH in der mündlichen Verhandlung am 2.6.2022 gefolgt.
EuGH-Entscheidung: Grundlage für das BGH-Urteil
Sein Urteil von Januar 2022 begründete der EuGH so: Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, sei "nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen". Vielmehr könnten deutsche Gerichte die Honorarordnung bei Streitigkeiten zwischen Privaten auch weiterhin anwenden, da EU-Vorgaben keine unmittelbaren Wirkungen für Privatpersonen hätten, sondern eine Anweisung an einen Staat seien.
Die Parteien könnten aber in bestimmten Fällen auf Schadensersatz vom Staat hoffen, so der EuGH. Jedes EU-Land müsse sicherstellen, dass Einzelnen ein Schaden ersetzt werde, der wegen Verstößen gegen europäisches Recht entstanden sei. Nach Auffassung des EuGH verstoßen die verbindlichen Preisrahmen des § 7 Abs. 1 HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit der Mitglieder der Europäischen Union (EU).
So sei es für Anbieter aus den anderen EU-Staaten schwierig, sich in Deutschland niederzulassen, wenn sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. Die übrigen Paragrafen der HOAI sind nicht von der Entscheidung betroffen. Geklagt gegen die strittigen Honorarregeln hatte die EU-Kommission.
Die Frage war unter deutschen Gerichten heftig umstritten. Sie hatten zahlreiche Verfahren ruhend gestellt. Auf sie dürften nun viele "Aufstockungsklagen" von Planern zukommen, die nachträglich den Mindestsatz verlangen.
Die Vorinstanzen: Uneins über HOAI-Anwendung
Zwischen den deutschen Gerichten war im Vorfeld ein Streit darüber entbrannt, ob die HOAI bis zur modifizierten Verordnung weiter anzuwenden sei – das befürwortete zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil v. 23.7.2019, I-21 U 24/18) – oder nicht anzuwenden ist, wie vom OLG Celle (Urteil v. 14.8.2019, 14 U 198/18) vertreten.
Das OLG Hamm kam zu dem Schluss, dass der vereinbarte Pauschalpreis unwirksam sei, da er gegen den HOAI-Mindestpreischarakter verstoße. Die Bestimmungen seien im Streitfall anwendbar, daran ändere die Entscheidung des EuGH nichts. Die Beklagte ging schließlich in Revision vor dem BGH.
Die Richter in Celle sahen das in einem anderen Fall anders: Eine Nachforderung in der geltend gemachten Höhe sei treuewidrig gemäß § 242 BGB – gerade weil mit dem Urteil des EuGH die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts hinfällig geworden sei. Die Gerichte seien auch in laufenden Verfahren verpflichtet, ab sofort die für europarechtswidrig erklärten Regelungen nicht mehr anzuwenden. Die Klägerin verfolgte ihren Zahlungsantrag in Revision weiter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste anhand der zwei Verfahren prüfen, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf bestehende Planungsverträge hat, in denen zunächst ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde – und der Planer nachträglich den Mindestsatz verlangt hat. Mit dem aktuellen Urteil ist der höchstrichterlicher Schlussstrich unter einen langen Streit gezogen worden.
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