Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhonorar: Bindung an Gebührenschlußrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob der Architekt an seine Gebührenschlußrechnung gebunden ist (Anschluß BGH, 1973-12-17, II ZR 20/72, BGHZ 62, 208).

 

Orientierungssatz

1. Mit Erteilung der Gebührenschlußrechnung erklärt der Architekt dem Auftraggeber, wie er seine noch ausstehende Vergütung berechnet und in welcher Höhe er sie geltend macht.

2. An die Erklärungen, die der Architekt in Kenntnis der für die Berechnung maßgebenden Umstände abgegeben hat, bleibt er nach Treu und Glauben gebunden. (Anschluß BGH, 1973-12-17, II ZR 20/72, BGHZ 62, 208)

 

Normenkette

BGB § 242; ArchGebO § 21

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

 

Fundstellen

Haufe-Index 538075

NJW 1978, 319

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge