Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenhonorar: Bindung an Gebührenschlußrechnung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob der Architekt an seine Gebührenschlußrechnung gebunden ist (Anschluß BGH, 1973-12-17, II ZR 20/72, BGHZ 62, 208).
Orientierungssatz
1. Mit Erteilung der Gebührenschlußrechnung erklärt der Architekt dem Auftraggeber, wie er seine noch ausstehende Vergütung berechnet und in welcher Höhe er sie geltend macht.
2. An die Erklärungen, die der Architekt in Kenntnis der für die Berechnung maßgebenden Umstände abgegeben hat, bleibt er nach Treu und Glauben gebunden. (Anschluß BGH, 1973-12-17, II ZR 20/72, BGHZ 62, 208)
Normenkette
BGB § 242; ArchGebO § 21
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main |
Fundstellen
Haufe-Index 538075 |
NJW 1978, 319 |
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