Leitsatz

Nach Einlage eines Gebäudeteils in das Betriebsvermögen bemisst sich die weitere AfA nicht nach den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem Einlagewert abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkünfte in Anspruch genommenen AfA.

 

Sachverhalt

Ein Apotheker hat das Grundstück, in dem er seine Apotheke betreibt, von seinem Vater gemietet. Nach dessen Tod ging sein Vermögen auf den Apotheker und dessen Schwester über. Der Apotheker erhielt das Grundstück, seine Schwester den übrigen Grundbesitz jeweils zu Alleineigentum. Er legte den als Apotheke genutzten Gebäudeteil (45 %) mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen ein. Streitig ist, ob als AfA-Bemessungsgrundlage der Einlagewert minus vom Erblasser in Anspruch genommene AfA oder die Anschaffungskosten des Erblassers abzüglich der AfA anzusetzen ist.

Das FG entscheidet, dass die Bemessungsgrundlage für die AfA wie folgt zu ermitteln ist: Einlagewert abzüglich der vom Erblasser bereits im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). Dass das Gebäudegrundstück vor der Einlage nicht vom Apotheker selbst, sondern von seinem Vater zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet wurde, ist ohne Belang. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in die Rechtsstellung des Erblassers. Deshalb ist sowohl die Anschaffung des Wirtschaftsguts als auch dessen Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften durch den Erblasser dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Gesamtrechtsnachfolger ist zwar die Erbengemeinschaft geworden. Dadurch, dass dem Steuerpflichtigen anlässlich der Erbauseinandersetzung das Eigentum an dem Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls übertragen worden ist, kann sich aber keine andere AfA-Bemessungsgrundlage ergeben, als die, die die Erbengemeinschaft gehabt hätte, wenn sie eine Einlage getätigt hätte.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.06.2009, 4 K 102/06, Az. des BFH: X R 34/09.

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