Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA bei eigenbetrieblich genutztem Gebäudeteil. Auswirkung einer Erbauseinandersetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. ist sowohl die Anschaffung des Wirtschaftsgutes als auch dessen Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften durch den Erblasser dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen.

2. Bei einer Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft wird der Stpfl. nicht Einzelrechtsnachfolger des Erblassers, sondern der Erbengemeinschaft.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 4 a.F., S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen X R 34/09)

BFH (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen X R 34/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil des Grundstücks I-Str. in der Stadt H.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt in der Stadt H eine Apotheke. Ursprünglich hatte er die Räumlichkeiten der Apotheke von seinem Vater gemietet. Der Vater starb am 26.09.2001. Das Vermögen ging auf den Kläger und dessen Schwester über. Die Erbengemeinschaft setzte sich mit Vertrag vom 17.05.2002 in der Weise auseinander, dass der Kläger das Hausgrundstück, in dem die Apotheke betrieben wird, und die Schwester den übrigen Grundbesitz jeweils zu Alleineigentum erhielten. Die Übertragung erfolgte rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Vaters.

In der Einkommensteuererklärung 2002 beantragten die Kläger, den durch die Apotheke betrieblich benutzen Gebäudeteil mit einem Einlagewert von 135.240,– EUR zu berücksichtigen. Dieser Wert sollte zugleich die AfA – Bemessungsgrundlage (BMG) bilden, so dass sich bei einem AfA – Satz von 2% eine Jahres – AfA von 2.705,– EUR (2002 zeitanteilig für 10 Monate: 2.254,– EUR – der Kläger bilanziert zum 30.06. eines Jahres –) ergab.

In dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 08.11.2004 ermittelte der Beklagte die AfA anhand der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK) des Erblassers (entsprechend R 43 Abs. 6 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und H 43 der Einkommensteuerhinweise (EStH) lediglich in Höhe von 909,– EUR (zeitanteilig 682,– EUR).

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erzielten die Beteiligten Einigkeit darüber, dass der Teilwert des gesamten Gebäudes 500.000,– EUR und der betriebliche Anteil der Apotheke 225.000,– EUR (45 %) beträgt.

Mit Bescheid vom 31.05.2005 wurden die Kläger zur Einkommensteuer 2003 veranlagt. Auch hier ermittelte der Beklagte die AfA für das Betriebsgrundstück nach den fortgeführten AK/HK des Erblassers.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2005 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Steuerfestsetzungen der Jahre 2002 und 2003 zurück. Er vertrat darin die Auffassung, dass sich der Einlagewert des Betriebsgrundstücks gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Teilwert bemesse. Dieser betrage unstreitig 225.000,– EUR. Dieser Wert sei jedoch nicht zugleich der Wert der AfA-BMG. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2001 (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F.) – jetzt § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 7 HBeglG 2004 vom 29.12.2003 – bestimme, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 47 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, die AK/HK um die Abschreibungen mindern, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. Diese Regelung gelte auch für Gebäude. Zur Anwendung dieser Vorschrift sei in Abschnitt 43 Abs. 6 EStR 2002 ausgeführt, dass sich die AfA nach den fortgeführten AK/HK bemesse. Die Summe der insgesamt in Anspruch genommenen Abschreibungen dürfe die AK/HK nicht übersteigen. Demzufolge dürften die Kläger lediglich bis zur Höhe der zum 30.09.2001 ermittelten BMG (45.903,– EUR) Abschreibungen vornehmen. Der Differenzbetrag zwischen der BMG und dem Einlagewert von 225.000,– EUR wirke sich dagegen erst bei einer späteren Grundstücksveräußerung oder Betriebsaufgabe gewinnmindernd aus.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Der Kläger habe das Grundstück nicht als Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters erworben. Erbfall und Erbauseinandersetzung seien selbständige und keine rechtliche Einheit bildende Vorgänge. Zudem handele es sich bei der Einlage des Klägers nicht um eine freiwillige Einlage. Die Einlage erfolge allein deshalb, weil das Grundstück im Zeitpunkt des Erbanfalls und der Erbauseinandersetzung bereits betrieblich genutzt worden sei. Auch aus wirtschaftlicher Sicht ergebe sich keine andere Betrachtung, denn ein fremder Einzelrechtsnachfolger wäre auch nicht an die Buchwerte des Vorgängers gebunden. Zudem sei weiterhin ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ausgeschlossen. Die Einlage in einen bestehenden Betrieb sei ein „anschaffungsähnlicher Vorgang”, bei dem der bei der Einlage anzusetzende Wert (hier: 225.000,– EUR) die BMG bilde. Diese sei nur in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. zu kürzen...

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