Rn. 254

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Ist das EK durch Verluste (Jahresfehlbeträge) aufgezehrt und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, ist der Differenzbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung ›Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag‹ auszuweisen (§ 268 Abs. 3; vgl. die Kommentierung zu § 268).

 

Rn. 255

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Obwohl in diesem Fall das bilanzielle EK mit null anzusetzen ist, führt dies nicht zu einem Wegfall des Passivpostens ›Eigenkapital‹. Das folgt bereits aus der Vorschrift des § 272 Abs. 1 Satz 2, nach der das gez. Kap. stets zum Nennbetrag anzusetzen und insoweit nur eine offene Saldierung mit Verlusten zulässig ist.

Beispiel:

 
Gez. Kap. 1.000.000
Verlustvortrag 500.000
Jahresfehlbetrag 3.000.000

Der Ausweis in der Bilanz stellt sich wie folgt dar:

In der Bilanz des folgenden GJ ist der Posten ›Eigenkapital‹ erneut auszuweisen. In Höhe der Summe des im Vj. aktivisch ausgewiesenen Fehlbetrags und des vom gez. Kap. abgesetzten Verlusts (im Beispiel: 3.500.000) ist ein Verlustvortrag zu bilanzieren.

 

Rn. 256

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Der Ausweis eines nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags soll den Ausweis eines Abschlusspostens mit negativem Vorzeichen verhindern (vgl. hierzu das Ausweisbeispiel bei Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 313 f.). Wenngleich ein nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag damit zum Ausdruck bringt, dass die Schulden des UN dessen bilanziell ausgewiesenes Vermögen übersteigen, ist dieser Fall nicht identisch mit dem insolvenzrechtlichen Tatbestand der Überschuldung (vgl. für die AG Hüffer, U. 2008, § 92 AktG, Rn. 10 ff.; für die GmbH Hachenburg 1997, § 63 GmbHG, Rn. 15 ff.). Nach § 264 Abs. 2 Satz 2 sind jedoch zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Bilds der Vermögenslage in diesem Fall zusätzliche Angaben im Anh. zu machen. Insbes. ist zu erläutern, weshalb keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt.

 

Rn. 257

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Für die KGaA enthält § 286 Abs. 2 AktG eine Sonderregelung. Danach ist der auf den Kap.-Anteil eines pers. haftenden Gesellschafters für das GJ entfallende Verlust von dem Kap.-Anteil abzuschreiben. Übersteigt der Verlust den Kap.-Anteil, ist der überschießende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung ›Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter‹ unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, ist der Betrag als ›Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter‹ zu bezeichnen und gem. § 268 Abs. 3 auszuweisen.

Bei der GmbH & Co. KG ist ein negativer Kap.-Anteil gem. § 264c Abs. 2 entweder als ›Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag‹ oder als ›Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil‹ aktivisch auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 26 f.). Ersteres kommt immer dann zur Anwendung, wenn aus dem negativen Kap.-Anteil eine Einzahlungsverpflichtung resultiert. Ist dies nicht der Fall, ist zwingend die letztgenannte Form des Ausweises zu wählen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen