Rn. 25

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Gem. § 264a sind OHG und KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter – also bspw. eine entspr. GmbH & Co. KG – KapG hinsichtlich der Vorschriften bzgl. RL, Prüfung und Offenlegung grds. gleichgestellt. Für den EK-Ausweis ist jedoch insbes. auf die speziellen Regelungen in § 264c hinzuweisen.

§ 264c Abs. 2 legt die folgenden, gesondert auszuweisenden Posten des EK fest:

 
I. Kap.-Anteile
II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
 

Rn. 26

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Anstelle des gez. Kap. haben die pers. haftenden Gesellschafter die Kap.-Anteile auszuweisen; bei mehreren pers. haftenden Gesellschaftern können diese auch zusammengefasst in einem Posten ausgewiesen werden. Für den Komplementär ergibt sich demnach ein variabler Kap.-Anteil, dessen Entwicklung sich folgendermaßen darstellt (siehe hierzu Schaufler, R. 2001, S. 86):

 
  Kap.-Anteil zu Beginn des GJ
+ Einlagen
+ Anteil am Gewinn
./. Entnahmen
./. Anteil am Verlust
= Kap.-Anteil zum Ende des GJ

Übersteigt der auf den pers. haftenden Gesellschafter entfallende Verlust seinen Kap.-Anteil, ist der übersteigende Betrag – sofern eine Einzahlungsverpflichtung besteht – gem. § 264c Abs. 2 Satz 4 auf der Aktivseite unter den Forderungen als ›Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter‹ gesondert zu erfassen. Sofern keine Einzahlungsverpflichtung besteht, hat ein gesonderter Ausweis auf der Aktivseite (vgl. § 268 Abs. 3) als ›Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter‹ zu erfolgen (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 5).

 

Rn. 27

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Anteile der Kommanditisten sind im Anschluss an den dargestellten variablen Kap.-Anteil gesondert auszuweisen. Ansonsten gilt das für den Komplementär Gesagte gem. § 264c Abs. 2 Satz 6 entspr. Eine Forderung gegenüber Kommanditisten darf jedoch nur und insoweit ausgewiesen werden, als der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kap.-Anteil aufgrund von Verlusten unter die Höhe des Betrags seiner geleisteten Einlage gesunken war. Eine Forderung ist gleichfalls in der Höhe auszuweisen, in der der Betrag der geleisteten Einlage durch die Entnahme unterschritten wird.

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