Rn. 72

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben" (§ 268 Abs. 2 (a. F.)). Diese Angabepflicht wurde durch das BilRUG geändert und in § 284 Abs. 3 überführt (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 139ff.).

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