Rn. 6

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Neben der RL sowie der Verpflichtung zur Offenlegung gilt die AP als "tragende[r] Pfeiler für das Funktionieren der Kapitelmärkte" (Ebke, WPK-Mitteilungen 1998, S. 76 (77)). Das Ziel einer jeden AP ist, die vom Unternehmen offen gelegten Informationen vertrauenswürdig und damit entscheidungsdienlich zu machen. Voraussetzung für die vertrauensbildende Wirkung ist, dass der AP sowohl urteilsfähig als auch urteilsfrei (d. h. unabhängig) ist und dies gegenüber Dritten auch so vermitteln kann (vgl. insbesondere Leffson (1988), S. 8ff. sowie bspw. Müller (2006), S. 1ff., m. w. N.). Die Urteilsfähigkeit wird über die in § 319 Abs. 1 geregelte Mindestqualifikation sichergestellt, da lediglich bestimmte Personen nach Abschluss ihrer Ausbildung sowie letztlich einer öffentlichen Bestellung als AP tätig werden dürfen. Daneben müssen diese sich zur Sicherstellung der Qualität einer regelmäßigen Qualitätskontrolle unterziehen.

 

Rn. 7

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Urteilsfreiheit bzw. Unabhängigkeit, einer der zentralen Grundsätze des AP-Rechts, wird über § 319 Abs. 2f. konkretisiert, indes nicht definiert. Lediglich in der WPO findet sich in § 43 Abs. 1 der Hinweis, dass der WP seinen Beruf "unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich" auszuüben hat. Bei Prüfungsberichten hat er sich darüber hinaus unparteiisch zu verhalten (vgl. zur Begriffsabgrenzung auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 25). Ausführlicher geht die BS WP/vBP auf den Begriff ein und legt in § 2 Abs. 1 zur Unabhängigkeit fest, dass "WP/vBP [...] keine Bindungen eingehen [dürfen, d. Verf.], die ihre berufliche Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Sie haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu bewahren." Die Begriffe der Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Besorgnis der Befangenheit werden in den §§ 28ff. der BS WP/vBP konkretisiert und näher erläutert. Dabei folgt die BS dem international gängigen Konzept der "Threats and Safeguards", d. h. der Risiken, die in bestimmten Konstellationen in Bezug auf die Unabhängigkeit bestehen, und den die Risiken minimierenden Sicherungsmaßnahmen (vgl. dazu HdR-E, HGB § 319, Rn. 26ff.).

 

Rn. 8

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

§ 318 Abs. 3 regelt die Ersetzung des befangenen AP und steht vornehmlich in den Fällen zur Verfügung, in denen ein Ausschlussgrund i. S. d. § 319 Abs. 2ff. bzw. nach den §§ 319a und/oder 319b vorliegt. Bei anderen, in der Person des gewählten Prüfers vorliegenden Gründen kann eine Ersetzung indes ebenso geboten erscheinen (vgl. MünchKomm. HGB (2013), § 319, Rn. 21).

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