Rn. 26

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

§ 319 Abs. 2 regelt den allg. Grundsatz, wonach ein WP/vBP als AP ausgeschlossen ist, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen eine Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit wird dabei immer aus der Sicht eines (sach-)verständigen Dritten beurteilt. Es ist unerheblich, ob der WP tatsächlich befangen ist oder nicht – Zweifel an der Unbefangenheit reichen aus. Hierbei orientiert sich die Vorschrift am international gängigen Konzept der "Threats and Safeguards" (vgl. IESBA (2016), Rn. 100.12ff). Danach gibt es Risiken (Threats), die dazu führen können, dass die Einhaltung der grds. Anforderungen an den AP gefährdet ist oder von Dritten als gefährdet wahrgenommen wird. Sicherungsmaßnahmen (Safeguards) können diese Risiken eliminieren bzw. zumindest auf ein vertretbares Maß minimieren.

 

Rn. 27

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Folgende Sachverhalte führen zu einer Besorgnis der Befangenheit (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 38; fernerhin Brösel et al. (2015), S. 90ff., m. w. N.):

(1) Der Prüfer hat ein wirtschaftliches oder sonstiges Eigeninteresse am Ergebnis der Prüfung, das nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Eigeninteresse; vgl. § 32 BS WP/vBP).
(2) Der Prüfer beurteilt i. R.d. AP Sachverhalte, an denen er selbst mitgewirkt hat (sog. Selbstprüfung; vgl. § 33 BS WP/vBP).
(3) Der Prüfer ist als Interessenvertreter für oder gegen die Interessen des Mandanten tätig (sog. Interessenvertretung; vgl. § 34 BS WP/vBP).
(4) Der Prüfer unterhält nahe Beziehungen zur Unternehmensleitung, die ein übermäßiges Vertrauen begründen (sog. persönliche Vertrautheit; vgl. § 35 BS WP/vBP).
(5) Der Prüfer unterliegt einer besonderen Einflussnahme durch das zu prüfende Unternehmen, die wiederum seine Objektivität beeinträchtigt (sog. Einschüchterung; vgl. § 36 BS WP/vBP).
 

Rn. 28

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Diesen Sachverhalten können jedoch in bestimmten Fällen Schutzmaßnahmen gegenübergestellt werden, die das Risiko einer Beeinträchtigung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit auf ein akzeptables Maß reduzieren. § 30 BS WP/vBP konkretisiert diese Schutzmaßnahmen wie folgt:

(1) Erörterung des Sachverhalts mit dem Aufsichtsorgan des betreffenden Unternehmens (wie z. B. geregelt im DCGK, Rn. 7.2.1);
(2) Sachverhaltsdiskussion mit zuständiger Aufsichtsbehörde (wie z. B. APAS oder BaFin);
(3) spezifische Transparenzregelungen (z. B. Offenlegung von Honoraren für Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen oder auch Preisgeben von Informationen zur Unabhängigkeit im BV bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. f) und g) der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014);
(4) kritische Durchsicht der Arbeitspapiere durch Personen, die bislang nicht mit betreffender AP befasst waren;
(5) Konsultation mit Spezialisten für Fragen zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit;
(6) Einrichtung von sog. Firewalls, damit Informationen, die zu einer Befangenheit des AP führen können, diesem nicht zur Kenntnis gelangen.

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