Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Neben der internen Information hat der JA auch den Zweck, gegenüber den externen Adressaten Rechenschaft abzulegen. Im Zuge der Modernisierung des Handelsrechts durch das BilMoG hat dieser Zweck des JA spürbar an Bedeutung gewonnen. Denn der Gesetzgeber verfolgte in erster Linie das Ziel, mit Blick auf diese Adressaten das Informationsniveau des JA zu verbessern, dabei aber seine bisherigen Funktionen beizubehalten (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 34).

Zu der Gruppe der Außenstehenden zählen etwa aktuelle und potenzielle Gläubiger, nicht an der Geschäftsführung beteiligte Gesellschafter (z. B. stille Gesellschafter, Kommanditisten, Aktionäre) und Kaufinteressenten, AN sowie die interessierte Öffentlichkeit, zu der insbesondere auch Analysten und (potenzielle) Kunden zählen (vgl. zu den Adressaten auch Bitz et al. (2014), S. 40ff.). Diese Personenkreise benötigen in unterschiedlich starkem Umfang Informationen zum Zwecke von Kontrolle und Disposition. Der JA soll ihnen eine Übersicht über Vermögen und Schulden am BilSt sowie über Aufwendungen und Erträge der betreffenden Periode geben. Dabei ist zu beachten, dass bei UN, die zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet sind, dieser als weitere Informationsquelle hinzutritt; nachgerade der Anhang dient der Gewährleistung von Rechenschafts- und Informationsfunktion insbesondere dann, sofern andere JA-Zwecke eine abweichende Bilanzierung verlangen.

 

Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Rechenschaft gegenüber Außenstehenden muss alles umfassen, was ein "Kapitalgeber – den wir als Prototyp des Rechenschaftsberechtigten ansehen wollen – wissen muß, um entscheiden zu können, ob er neues Kapital gewähren, altes zurückziehen, der Geschäftsleitung sein Vertrauen schenken – die Verwaltung entlasten – oder auf Änderungen in der Zusammensetzung der Verwaltung dringen soll" (Leffson (1987), S. 57). Aktuelle und potenzielle Kreditgeber (Gläubiger) sind an Informationen darüber interessiert, ob das UN seinen aus einem (bestehenden oder beabsichtigten) Kreditvertrag bzw. aus einem anderen Rechtsgrund resultierenden Verpflichtungen wird nachkommen können. So sind etwa Kreditinstitute gemäß § 18 KWG unter den dort genannten Voraussetzungen angehalten, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere durch Vorlage der JA offen legen zu lassen.

 

Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Im Zuge des BilMoG wurde den EK-Gebern durch die Stärkung der Informationsfunktion ein höherer Stellenwert zugedacht, was sich konkret bspw. darin zeigt, dass die freiwillige oder erzwungene Bildung stiller Reserven eingeschränkt wurde. Dabei ist zu beachten, dass vornehmlich kleine und mittelständische UN in Deutschland immer noch stark durch familiäre Strukturen geprägt sind und von einzelnen oder wenigen Familien kontrolliert werden (vgl. stellvertretend Eierle/Haller/Beiersdorf (2007), S. 9; Stiftung Familienunternehmen (2009), S. 14ff.). Der oftmals eher überschaubare Kreis der Anteilseigner besitzt dabei meist die Möglichkeit, auch andere Informationen über die Entwicklung des betreffenden UN zu erhalten. Außenstehende (mit Ausnahme der Hausbank), insbesondere die Wettbewerber des UN, sollen keinen tief(er)gehenden Einblick in die VFE-Lage erhalten.

 

Rn. 13

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Daneben hat der Gesetzgeber in weiteren Fällen die Information Außenstehender über die wirtschaftliche Lage von UN mittels des JA angeordnet (vgl. hierzu Beck-HdR, B 100 (2016), Rn. 32ff.). Neben der Tatsache, dass der JA dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern ist (vgl. § 108 Abs. 5 BetrVG), zählt hierzu mitunter auch die Unterrichtung von Aufsichtsbehörden (vgl. § 26 KWG; § 37 Abs. 1 VAG).

 

Rn. 14

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für UN, die keine KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a sind, hat sich der Gesetzgeber nicht zur Kodifizierung einer dem früheren § 149 Abs. 1 AktG 1965 entsprechenden Generalnorm ("möglichst sicherer Einblick in die Vermögens- und Ertragslage") entschließen können; denn neben der Tatsache, dass der JA nach den GoB aufzustellen ist, muss er gemäß § 243 Abs. 1f. lediglich "klar und übersichtlich sein" (vgl. auch zu den daraus abzuleitenden Anforderungen an den JA HdR-E, HGB § 243). § 264 Abs. 2 Satz 1 verlangt hingegen ausdrücklich, dass der JA von KapG und PersG i. S. d. § 264a "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage [...] zu vermitteln" hat. Diese Generalnorm kann nur durch Aufstellung eines Anhangs erfüllt werden. Die Rechenschaft gegenüber Außenstehenden hat sich bei KapG und PersG i. S. d. § 264a somit auf alle drei Sphären des UN (VFE-Lage) zu erstrecken. Ob sich diese theoretische Divergenz in der Praxis tatsächlich spürbar auswirkt, ist nicht nur vor dem Hintergrund der Auslegung der Generalnorm im Vergleich zu den Vorschriften für alle Kaufleute (vgl. hierzu auch Leffson, in: FS Goerdeler (1987), S. 315 (317ff.)) fraglich. Auch die Annäherun...

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