Rn. 89

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Gemäß § 146 Abs. 2 Satz 1 AO sind die Bücher und sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen im Geltungsbereich der AO zu führen und aufzubewahren. I.d.R. wird die handelsrechtliche Aufbewahrung zugleich steuerrechtlichen Pflichten dienen und daher gemäß § 146 Abs. 2 Satz 1 AO stattfinden. Innerhalb dieses Geltungsbereichs kann der Ort frei gewählt werden. Durch die steuerliche Anforderung des § 146 Abs. 5 Satz 2 AO, dass die Daten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar gemacht werden müssen, wird die Wahl des Aufbewahrungsorts jedoch eingeschränkt. Im Gegensatz zum Handelsrecht (vgl. HdR-E, HGB § 257, Rn. 88) sind auch die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer UN verpflichtet, ihre Unterlagen im Inland aufzubewahren. Dies kann zu der Konsequenz führen, dass die Buchführung dieser Zweigniederlassung im Ausland erledigt wird, gleichwohl für steuerrechtliche Zwecke Unterlagen im Inland aufzubewahren sind. Falls die Bücher jedoch elektronisch geführt werden, kann das UN bei der Finanzbehörde den Antrag stellen, dass die betreffenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufbewahrt werden (vgl. § 146 Abs. 2a AO). Eine Aufbewahrung respektive Speicherung "in the Cloud" ist nur möglich, wenn das UN den Standort des Speichermediums nachweisen kann (vgl. § 146 Abs. 2a Nr. 1 AO). Da dies zumeist nicht möglich sein wird, dürfte diese Aufbewahrungsmöglichkeit damit faktisch, zumindest in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als obsolet zu betrachten sein (vgl. auch IDW RS FAIT 5, Rn. 8, 30).

 

Rn. 90–91

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

vorläufig frei

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