Rn. 88

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Das HGB bestimmt keinen Aufbewahrungsort. Er lässt sich nur mittelbar aus den §§ 238 Abs. 1 Satz 2, 239 Abs. 4 Satz 2 und 257 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ableiten, wonach die Unterlagen innerhalb angemessener Frist verfügbar sein müssen. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer UN sind handelsrechtlich nicht verpflichtet, ihre Unterlagen im Inland aufzubewahren.

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