Rn. 38

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Neben der methodischen Frage, wie die Umrechnung zum Transaktionszeitpunkt sowie zu den nachfolgenden BilSt zu erfolgen hat, gingen die Literaturbeiträge und Fachmeinungen bis zum Inkrafttreten des BilMoG auch auf eine systematische Zuordnung von verschiedenen Kursarten (wie z. B. Geld-, Brief- und Mittelkurs) zu den jeweiligen Posten des Abschlusses ein (vgl. hierzu im Einzelnen auch Wlecke (1989), S. 209ff.). Inwieweit solch eine – in Abhängigkeit des jeweiligen Bilanzpostens vorzunehmende – Differenzierung zwischen Geld- und Briefkurs (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 18) auch heute noch geboten erscheint, ist strittig und in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Norm des § 256a ausschließlich Tatbestände der Folgebewertung adressiert. Obgleich dies streng genommen einen Verstoß gegen das AK-Prinzip darstellt (vgl. mitunter Küting/Pfirmann/Mojadadr, StuB 2010, S. 411 (415); HB-BilMoG (2010), Kap. 2/8/4, S. 504; Ernst/Naumann (2009), S. 111f.), wird z. T. sowohl unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 62; BT-Drs. 16/12407, S. 86) als auch aus Praktikabilitäts- (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 256a, Rn. 8; NWB HGB-Komm. (2021), § 256a, Rn. 8) und/oder Konsistenzerwägungen (vgl. NWB HGB-Komm. (2021), § 256a, Rn. 8) heraus die Auffassung vertreten, auch i. R.d. Zugangsbewertung sei nicht etwa der Devisenkassakurs (vgl. so explizit aber DRS 14.11 (a. F.); DRS 25.10), sondern der -mittelkurs zu verwenden (vgl. etwa Baumbach/Hopt (2020), § 256a HGB, Rn. 2; BeckOK-HGB (2020), § 256a, Rn. 2). Dies wiederum ist nach hier vertretener Ansicht insoweit unbedenklich, als die Abweichung des Mittelkurses von Geld- und Briefkurs – zumindest bei den wichtigsten Währungen – zumeist nur marginaler Natur ist (vgl. ebenso Ross, WPg 2012, S. 18 (20); Hiller, StuB 2016, S. 487 (489); ganz offensichtlich a. A. Moxter/Engel-Ciric (2019), S. 192: "Aus dem Anschaffungswertprinzip ergibt sich die Notwendigkeit, bei der erstmaligen Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften – anders als bei der Folgebewertung – zwischen Geldkurs und Briefkurs zu unterscheiden.") bzw. "regelmäßig unterhalb der Promillegrenze liegt" (BilR-Komm. (2020), § 256a HGB, Rn. 19). Angesichts dessen dürften auch unter Berücksichtigung der gebotenen Erfolgsneutralität eines Anschaffungsvorgangs derlei Effekte nicht zuletzt aus Praktikabilitäts- und Wesentlichkeitsgründen regelmäßig vernachlässigbar sein. Konsequenterweise wird es denn daher – wie auch bereits in der Vergangenheit (vgl. Hübner/Leyh, DStR 2010, S. 1951) – als zulässig angesehen, auf Mittel- (vgl. DRS 25.13) bzw. Durchschnittskurse (vgl. DRS 25.14) zu rekurrieren, soweit daraus keine wesentlichen Auswirkungen für die Darstellung der VFE-Lage resultieren (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 62).

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