Rn. 71

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Nachfolgend wird die Umrechnungsnorm des § 256a anhand der (Folge-)Bewertung ausgewählter Aktiv- und Passivposten des handelsrechtlichen JA thematisiert. Hierbei ist allg.-gültig unter Verweis auf HdR-E, HGB § 256a, Rn. 38, zu beachten, dass sowohl für Zwecke der Zugangs- als auch Folgebewertung jeweils der Devisenkassamittelkurs Verwendung findet (im Übrigen sei zwecks adäquaten Ausweises damit ggf. einhergehender Kursgewinne bzw. -verluste auf HdR-E, HGB § 256a, Rn. 65ff., verwiesen).

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