Rn. 17

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Vor Einführung des Euro, als das Austauschverhältnis zwischen DM und einer ausländischen Währung noch durch eine Preisnotierung ausgedrückt wurde, war der Geldkurs der DM-Kurs, zu dem die Kreditinstitute Devisen ankauften; demgegenüber galt der höhere Briefkurs als derjenige DM-Kurs, zu dem die Kreditinstitute Devisen verkauften. Seit Umstellung der Währungskurse auf den Euro und dem damit einhergegangenen Wechsel zur Mengennotierung drückt der Geldkurs fortan den (Angebots-)Kurs aus, zu dem Kreditinstitute Euro ankaufen und Fremdwährung verkaufen; dagegen entspricht der höhere Briefkurs demjenigen (Nachfrage-)Kurs, zu dem Kreditinstitute Euro verkaufen und Fremdwährung ankaufen (vgl. auch DRS 25.7). Das Verhältnis von Geld- und Briefkurs bei der Umrechnung von Fremdwährungsposten hat sich daher seit Einführung der Mengennotierung umgekehrt (vgl. WP-HB (2006/I), Rn. E 427; die ältere, noch auf dem System der Preisnotierung basierende Literatur verwendet die Begriffe des Geld- und Briefkurses daher noch in umgekehrtem Verständnis). Der Mittelkurs versteht sich dabei als das arithmetische Mittel zwischen Geld- und Briefkurs (vgl. auch DRS 25.7; WP-HB (2021), Rn. F 238). § 256a legt aus Vereinfachungsgründen den Mittelkurs als Kursart für die Währungsumrechnung fest (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 256a, Rn. 38, 71).

 

Rn. 18

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Welche Kurse für die einzelnen Fremdwährungsposten maßgebend waren, bestimmte sich vor BilMoG demzufolge zum einen danach, ob es sich um Geld- oder Sachgüter handelte, und zum anderen danach, ob es um die Ermittlung von AK oder beizulegenden Werten ging. Weitergehend galt es in diesem Kontext zu unterscheiden, ob es sich um VG oder Schulden handelte (vgl. Langel, StbJb (1979/80), S. 259 (266ff.)). Für die Umrechnung einzelner Fremdwährungsposten waren demnach grds. nachfolgende Zuordnungen von Kurs­arten festzustellen (vgl. auch DRS 25.12; DRS 25.B6), die je nach Umfang der durchgeführten Fremdwährungsgeschäfte in aufwendigen Umrechnungen mündeten:

 
  Geldkurs Briefkurs
Immaterielle Anlagegüter und Sachanlagevermögen    
  • Anschaffungskosten (AK)
X  
  • Wiederbeschaffungskosten
X  
  • (sonstiger) Beizulegender Wert
  X
Forderungen, Ausleihungen und Schuldverschreibungen   X
Vorräte    
  • Anschaffungskosten (AK)
X  
  • Wiederbeschaffungskosten
X  
  • (sonstiger) Beizulegender Wert
  X
Bankguthaben und Zahlungsmittel   X
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)    
  • Aktive RAP
X  
  • Passive RAP
  X
Anzahlungen    
  • Geleistete Anzahlungen
X  
  • Erhaltene Anzahlungen
  X
Rückstellungen und Verbindlichkeiten X  

Übersicht: Verwendung von Geld- oder Briefkurs für ausgewählte Bilanzpositionen

 

Rn. 19

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Aus Vereinfachungsgründen verlangt § 256a eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs und legt sich damit auf den Mittelkurs als Kursart fest, um nicht zuletzt auf diese Weise keine aufwendigen (einzelfallbezogenen) Zuordnungsentscheidungen treffen zu müssen. Bereits in der RegB zum BilMoG, in der lediglich vom Devisenkassakurs die Rede war, wurde in Anlehnung an DRS 14.13 (a. F.) betont, dass eine Anwendung von Mittelkursen legitim sei, sofern daraus keine signifikanten Auswirkungen auf die Darstellung der VFE-Lage resultier(t)en (vgl. so BT-Drs. 16/10067, S. 62; DRS 25.13). Da der Mittelkurs i. d. R. nur marginal vom Geld- bzw. Briefkurs abweicht, ist diese Konkretisierung, mithin die Pflicht zur Anwendung des Devisenkassamittelkurses zur Umrechnung am Abschlussstichtag, aus Praktikabilitätserwägungen zu begrüßen (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 86; sodann zur Diskussion über die Verwendung des Mittelkurses für Zwecke der Zugangs- und Folgebewertung auch HdR-E, HGB § 256a, Rn. 38, 71). Statt sich dabei tagesgenauer Kurse zu bedienen, wird es darüber hinaus speziell bei einer Vielzahl an Fremdwährungstransaktionen (z. B. Forderungen aus LuL) für Zwecke der Erstverbuchung als zulässig erachtet, monatliche oder ggf. auch vierteljährliche Durchschnittskurse zu verwenden, soweit dies – einen gleichmäßigen Geschäftsverlauf und stabile Wechselkurse unterstellt – zu keinen signifikanten Verwerfungen führt (vgl. DRS 25.14). "Dies entspricht auch der Vorgehensweise in einem grenzüberschreitend organisierten cashpool-System" (NWB HGB-Komm. (2021), § 256a, Rn. 6).

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