Rn. 220

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die gesonderte Angabe des Disagios kann bei ausgeübtem Aktivierungswahlrecht sowohl in der Bilanz als auch alternativ im Anhang erfolgen. Trotz einer fehlenden expliziten Ausweisregelung kommt in der Bilanz lediglich ein Ausweis unter den "RAP" (vgl. § 266 Abs. 2 C.) in Betracht. Jegliche andere Postenzuordnung läuft der allg. Regelung des § 250 Abs. 3 zuwider: "So darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden." Den einzigen Unterschied zur allg. Norm bildet das Erfordernis eines gesonderten Ausweises des sonst im Gesamtbetrag des aktiven RAP untergehenden Disagios. Diesem Ausweiserfordernis kann – unter Angabe von VJ-Werten (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 29) – sowohl durch einen "davon"-Vermerk, eine Vorspaltenangabe als auch eine Untergliederung des aktiven RAP nachgekommen werden (vgl. ADS (1997), § 268, Rn. 121; Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 46; WP-HB (2006/I), Rn. F 231; a. A. KK-AktG (1991), § 268 HGB, Rn. 44, wonach ausschließlich eine Untergliederung für zulässig erachtet wird). Der Gesetzgeber vermeidet allerdings – bspw. im Gegensatz zu § 246 Abs. 1 Satz 4 – die Benennung des Unterschiedsbetrags. Sinnvoll erscheint eine Betitelung als "Disagio", "Damnum" oder allg. als "Unterschiedsbetrag gemäß § 250 Abs. 3" (vgl. ADS (1997), § 268, Rn. 122; Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 46; HdJ, Abt. II/9 (2021), Rn. 168).

Aus dem Erfordernis einer gesonderten Darstellung des Disagios folgt keine Verpflichtung einer weiteren Untergliederung für jeden Unterschiedsbetrag; vielmehr ist der Gesamtbetrag aller aktivierten Disagios ausweistechnisch von den sonstigen RAP zu trennen.

 

Rn. 221

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Weitergehende Erläuterungspflichtangaben im Anhang sind gemäß § 268 Abs. 6 nicht abzuleiten (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 79f.), wenngleich eine Angabe der Grundsätze zur Disagio-Ermittlung sowie dessen Tilgung als freiwillige Zusatzinformation wünschenswert wäre (vgl. Bonner HGB-Komm. (2016), § 268, Rn. 95). Da speziell für diese Position (= Unterschiedsbetrag) ein gesonderter Ausweis in der Bilanz vorgeschrieben ist, entfällt eine entsprechende (Pflicht-)Angabe nach Maßgabe des § 284 Abs. 2 Nr. 1, zumal der Posten als solches erkennbar ist (vgl. kritisch Haufe HGB-Komm. (2021), § 268, Rn. 40). Soweit indes das Wahlrecht des § 250 Abs. 3 in VJ (ausnahmsweise und begründet) anders ausgeübt wurde, handelt es sich hierbei um eine angabepflichtige Änderung der Bilanzierungsmethode i. S. d. § 284 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. Bonner-HdR (2020), § 268 HGB, Rn. 144).

 

Rn. 222

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ein in den aktiven RAP einbezogenes Disagio kann alternativ zum Bilanzausweis auch im Anhang gesondert dargestellt werden. In diesem Fall ist dort die Höhe des Unterschiedsbetrags mit Hinweis auf § 250 Abs. 3 HGB anzugeben und jährlich zu wiederholen (vgl. MünchKomm. BilR (2013/II), § 268 HGB, Rn. 73). Eine redaktionelle Verknüpfung aller Anhangangaben betreffend den Unterschiedsbetrag aus § 250 Abs. 3 ist hierbei empfehlenswert (vgl. auch ADS (1997), § 268, Rn. 121), allerdings gesetzesseitig nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. bezüglich der Angabe von VJ-Zahlen HdR-E, HGB § 265, Rn. 31).

 

Rn. 223

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Der seltene Ausnahmefall eines Rückzahlungsdisagios bzw. Auszahlungsagios (= Ausgabebetrag > Erfüllungsbetrag) ist hingegen nicht von der Norm des § 250 Abs. 3 betroffen (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 159) und insoweit nicht gemäß § 268 Abs. 6 gesondert auszuweisen. Dieser Unterschiedsbetrag ist vielmehr nach den GoB als RAP (vgl. § 250 Abs. 2) zu passivieren und entsprechend über die Laufzeit betreffender Verbindlichkeit periodengerecht zu vereinnahmen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 77, 148). Soweit es sich um Wandelschuldverschreibungen handelt, ist das Agio der Kap.-Rücklage zuzuführen (vgl. ADS (1998), § 250, Rn. 103).

 

Rn. 224

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Durch das Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25.07.1994 (BGBl. I 1994, S. 1682ff.) ist § 274a in das HGB eingefügt worden und am 30.07.1994 in Kraft getreten. Gemäß § 274a Nr. 3 sind kleine KapG (und gemäß § 267a Abs. 2 auch Kleinst-KapG) von der Anwendung des § 268 Abs. 6 befreit. Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf kleine und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a.

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