Rn. 79

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben" (§ 268 Abs. 6). Die Angabepflicht besteht für mittelgroße und große KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleine KapG und somit auch Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 2) sind von der Anwendung des § 268 Abs. 6 befreit (vgl. § 274a Nr. 3). Gleiches gilt für kleine und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a. Der Inhalt des Postens ist unter HdR-E, HGB § 250, Rn. 84ff., erläutert. Die Angabepflicht im Anhang als Alternative muss den Informationen entsprechen, den der Sonderausweis in der Bilanz geben würde. Die Nennung des Betrags genügt also. Bei erstmaliger Abgrenzung sollte die Ausübung des Ansatzwahlrechts auch i. R.d. Angaben zu den Bilanzierungsmethoden gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 erläutert werden (vgl. so auch ADS (1997), § 268, Rn. 121; Bonner HGB-Komm. (2016), § 268, Rn. 95; Beck Bil-Komm. (2020), § 268 HGB, Rn. 48).

 

Rn. 80

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Werden außerplanmäßige Abschreibungen auf ein Disagio vorgenommen (vgl. hierzu z. B. ADS (1998), § 250, Rn. 74, 99), besteht keine gesetzliche Pflicht zur Erläuterung im Anhang, wenngleich derartige Erläuterungen wünschenswert sind.

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