Rn. 28

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 steht das Auskunftsrecht der das UN-Register führenden Stelle nur zu, wenn die "Prüfung Anlass zu der Annahme [gibt, d.Verf.], dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen". Damit ist das Auskunftsrecht an mehrere Bedingungen gebunden, die kumulativ erfüllt sein müssen:

 

Rn. 29

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

(a) Das offenlegungspflichtige UN muss zumindest einen Teil der offenzulegenden Unterlagen der das UN-Register führenden Stelle übermittelt haben. Bei einer vollständigen Unterlassung der Offenlegung kommt es nicht zu einer Überprüfung der Vollzähligkeit nach § 329 Abs. 1 und damit auch nicht zu dem Auskunftsrecht nach Abs. 2. Allerdings hat die das UN-Register führende Stelle in diesem Fall das BfJ als zuständige Behörde zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 335, 340o und 341o über die unterlassene Einreichung zu unterrichten (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 49).
 

Rn. 30

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

(b)

Ausgangspunkt muss die Prüfung nach § 329 Abs. 1 sein. Diese Prüfung beschränkt sich auf die vollzählige sowie fristgemäße Übermittlung der RL-Unterlagen. Notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Auskunftsrecht ist damit, dass nach den einschlägigen Vorschriften offenzulegende Unterlagen teilweise nicht oder in einer vereinfachten Form übermittelt wurden oder Zweifel über die Rechtmäßigkeit eines Hinterlegungsauftrags bestehen. Dagegen ist bei sonstigen Mängeln, die der das UN-Register führenden Stelle im Zuge der Prüfung auffallen, kein Auskunftsrecht gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn der eingereichte JA nicht alle nach § 264 Abs. 1 i. V. m. § 242 Abs. 3 erforderlichen Komponenten enthält (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 14).

Zur Prüfung der Zulässigkeit eines Hinterlegungsauftrags bei Kleinst-KapG vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 21f.

 

Rn. 31

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

(c)

Es muss eine gesetzliche Erleichterungsnorm existieren, nach der UN einer bestimmten Größenordnung bzw. im Fall des § 327a, UN mit bestimmten Wertpapieren, von der Übermittlung der fehlenden Unterlagen befreit sind. Eine solche Erleichterungsnorm muss vom offenlegenden UN offensichtlich in Anspruch genommen worden sein. Dabei ist nach hier vertretener Ansicht nicht allein auf explizite Offenlegungs-, sondern ebenso auf Aufstellungserleichterungen abzustellen. Somit kommt das Auskunftsrecht bei einer Offenlegung nach § 325 beim Fehlen folgender Unterlagen in Betracht:

  • Anhang, den Kleinst-KapG nach § 264 Abs. 1 Satz 5 nicht aufstellen und damit auch nicht offenlegen müssen,
  • GuV, die kleine und Kleinst-UN nach § 326 Abs. 1 nicht offenlegen müssen,
  • Lagebericht, den kleine und Kleinst-UN nach § 264 Abs. 1 Satz 4 nicht aufstellen und damit auch nicht offenlegen müssen,
  • BV bzw. der Versagungsvermerk, da kleine und Kleinst-UN nach § 316 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungspflicht und demzufolge auch von der Offenlegung des BV befreit sind,
  • Bericht des AR bei GmbH, da eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung – und damit Offenlegung eines solchen Berichts aus der Einschlägigkeit des MitbestG, Montan-MitbestG oder des DrittelbG resultieren kann (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 49f.) und diese Einschlägigkeit ihrerseits von der AN-Zahl abhängt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 2 Montan-MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG),
  • Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses, den kleine und Kleinst-UN nach § 326 Abs. 1 nicht offenlegen müssen,
  • Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, den kleine und Kleinst-UN nach § 326 Abs. 1 nicht offenlegen müssen.

Außerdem besteht das Auskunftsrecht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Hinterlegungsoption nach § 326 Abs. 2.

Kein Auskunftsrecht besteht bezüglich der nach § 161 AktG für (bestimmte) börsennotierte bzw. kap.-marktorientierte AG, KGaA und SE vorgeschriebenen Entsprechenserklärung zum DCGK sowie zum sog. (Konzern-)Bilanzeid nach § 264 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 289 Abs. 1 Satz 5 respektive § 297 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5, der seinerseits wiederum von (kap.-marktorientierten) Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG abzugeben ist. Hierbei handelt es sich für die betroffenen UN um Pflichten, zu denen keine Erleichterungen vorgesehen sind. Eine Auskunft ist bei unterlassener Offenlegung folglich nicht notwendig, da dies i. R.d. Vollzähligkeitsprüfung abgedeckt wird und ggf. sofort ein Ordnungsgeldverfahren auslöst (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 7ff.).

 

Rn. 32

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 327a macht die Erleichterung hinsichtlich der Offenlegungsfrist nicht an der Größe der KapG, sondern am Typus der ausgegebenen Wertpapiere fest. Diese Erleichterungsvoraussetzung erschließt sich der Kontrollinstanz i. d. R. nicht aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen. Deshalb ist sie zur Überprüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Erleichterung auf entsprechende Auskünfte des UN angewiesen. Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 kann die das UN-Register ...

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