Rn. 200

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Eine dem deutschen Recht entsprechende detaillierte Bilanzgliederung besteht im Normengefüge der IFRS nicht; vielmehr kommt es hier entscheidend auf eine Orientierung an den Grundprinzipien der JA- bzw. EA-Erstellung an. I.W. sind dies das Fortführungsprinzip, die periodengerechte Aufwands- und Ertragszuordnung, die Ausweisstetigkeit, das Wesentlichkeitskriterium, das Saldierungsverbot, die Angabe von Vergleichsinformationen und die sog. "fair presentation", die eine angemessene Darstellung fordert (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 155f.; HdR-E, HGB § 264, Rn. 80f.; überdies Beck IFRS-HB (2020), § 2, Rn. 44ff.).

 

Rn. 201

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

IAS 1 sieht darüber hinaus eine Mindestgliederung vor, wonach diejenigen Bilanzpositionen aufgezählt werden, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden müssen. Genannt werden folgende Posten (vgl. IAS 1.54; überdies ED/2019/7.82):

(a) Sachanlagen;
(b) als Finanzinvestition(en) gehaltene Immobilien;
(c) immaterielle Vermögenswerte;
(d) finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden);
(e) nach der Equity Methode bewertete Finanzanlagen;
(f) biologische Vermögenswerte;
(g) Vorräte;
(h) Forderungen aus LuL und sonstige Forderungen;
(i) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;
(j) zur Veräußerung gehaltene (Gruppen von) Vermögenswerte(n) i. S. d. IFRS 5;
(k) Verbindlichkeiten aus LuL und sonstige Verbindlichkeiten;
(l) Rückstellungen;
(m) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (k) und (l) ausgewiesen werden);
(n) Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche gemäß IAS 12;
(o) latente Steueransprüche und Steuerschulden gemäß IAS 12;
(p) in Veräußerungsgruppen enthaltene Schulden nach IFRS 5;
(q) im EK ausgewiesene, nicht beherrschende Anteile;
(r) gezeichnetes Kap. und Rücklagen, die den Eigentümern des MU zuzuordnen sind.
 

Rn. 202

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Eine bestimmte Reihenfolge der genannten Positionen ist nach IFRS nicht zwingend vorgesehen (vgl. IAS 1.57); dementsprechend ist gleichermaßen auch die Konto- wie Staffelform für die Bilanzdarstellung zulässig (vgl. Pellens et al. (2021), S. 188). Entscheidend ist jedoch, dass eine einmal gewählte Form entsprechend dem Stetigkeitsprinzip (consistency of presentation; vgl. IAS 1.45) grds. beibehalten werden muss.

 

Rn. 203

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Weiterhin ist eine Trennung zwischen "current und non-current assets/liabilities" nach IAS 1.60 (ED/2019/7.84) zwar die gewünschte Darstellungsfom, aber letztlich nicht zwingend vorgegeben, sondern vielmehr als Wahlrecht verankert; alternativ können die auszuweisenden Positionen nach auf- oder absteigendem Liquiditätsgrad untergliedert werden, sofern eine Gliederung nach der Liquidität verlässlichere und relevantere Informationen zur Verfügung stellt (vgl. IAS 1.60; ED/2019/7.84 sowie Beck IFRS-HB (2020), § 2, Rn. 294ff.). Welche der beiden Möglichkeiten zur Anwendung kommt, kann somit weitgehend nach UN-individuellen Bedürfnissen entschieden werden. Allerdings sieht IAS 1.61 (ED/2019/7.85) für jede Abschlussposition vor, denjenigen Betrag angeben zu müssen, von dem eine Realisierung oder Erfüllung erst nach mehr als zwölf Monaten nach dem BilSt erwartet wird (vgl. Beck IFRS-HB (2020), § 2, Rn. 298).

Als kurzfristige Vermögenswerte ("current assets") gelten nach IAS 1.66 (ED/2019/7.87)

  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente,
  • Vermögenswerte, die zum Inkasso gehalten werden,
  • Vermögenswerte, die zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb des normalen Geschäftszyklus bestimmt sind,
  • Vermögenswerte, die primär zu Handelszwecken gehalten werden, oder
  • Vermögenswerte, deren Realisierung innerhalb von 12 Monaten nach dem BilSt erwartet wird.

Alle anderen Vermögenswerte sind langfristig ("non-current assets"). Latente Steueransprüche sind nach IAS 1.56 (ED/2019/7.86) stets als langfristige Vermögenswerte auszuweisen. Forderungen aus LuL, die innerhalb des normalen Geschäftszyklus fällig werden, dürfen auch dann als kurzfristige Vermögenswerte ausgewiesen werden, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem BilSt fällig sind (vgl. IAS 1.68; ED/2019/7.B58).

Als kurzfristige Schulden ("current liabilities") gelten nach IAS 1.69 (ED/2019/7.88) solche, die

  • innerhalb des normalen Geschäftszyklus erfüllt werden,
  • innerhalb von 12 Monaten nach dem BilSt getilgt werden,
  • primär zu Handelszwecken gehalten werden, oder
  • kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung um 12 Monate verkörpern.

Alle anderen Schulden sind langfristig ("non-current liabilities"). Latente Steuerschulden sind nach IAS 1.56 (ED/2019/7.86) stets als langfristig auszuweisen. Einige Schulden, wie bspw. Verbindlichkeiten aus LuL, bestimmte Rückstellungen für personenbezogene und andere betriebsbezogene Aufwendungen, sind auch dann kurzfristig, wenn sie innerhalb des normalen Geschäftszyklus, aber später als 12 Monate nach dem BilSt fällig werden (vgl. IAS 1.70; ED/2019/7.B59).

 

Rn. 204

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Um die Bilanz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen