Rn. 155

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Nach den Erläuterungen zur GuV nach § 275 selbst werden hier noch einige Hinweise auf erforderliche Angaben im Anhang gegeben, soweit sie sich auf die GuV beziehen. Solche Angaben wurden in den meisten Fällen bereits im Zusammenhang mit der Konzeption des Gesetzes bzw. den entsprechenden Posten der Gliederungsschemata erläutert (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 29 ff.). Ziel der Darstellung an dieser Stelle ist es ausschließlich, einen Überblick bzw. eine Zusammenfassung der die GuV betreffenden möglichen Angabepflichten im Anhang zu geben. Eine solche Aufstellung der Angaben zur GuV ist auch wegen der bestehenden größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 158 ff.) von Bedeutung. Die Einzelheiten zum Umfang und zur Ausgestaltung solcher Angaben sind bei Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288 bzw. den anderen nachstehend erwähnten HGB-Paragraphen entsprechend erläutert. Die folgende Aufzählung bezieht sich allein auf die Erstellung des Anhangs, der gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 Pflichtbestandteil des JA von KapG und diesen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a ist. Davon wiederum strikt zu trennen sind die gesetzlichen Regelungen zur Offenlegung gemäß § 325ff. (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 157 ff.).

 

Rn. 156

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Es lassen sich drei Gruppen von Angaben zur GuV im Anhang unterscheiden (vgl. §§ 284f.):

(1)

Angaben zu Posten, die alternativ entweder in der GuV gesondert auszuweisen oder im Anhang zu machen sind:

(2)

Allg. Angaben zur GuV bzw. zur Ertragslage:

  • weitere Angaben zwecks einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Ertragslage (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 – gilt nicht nach PublG);
  • Angaben bei Nichteinhaltung der Gliederungsstetigkeit und Vergleichbarkeit der GuV, bei Anpassung der VJ-Zahlen, bei Vorhandensein mehrerer Geschäftszweige sowie bei Zusammenfassung einzelner Posten (vgl. § 265 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 Nr. 2);
  • Erläuterungen der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1), auch bezüglich der Grundlagen für die Fremdwährungsumrechnung (i. S. d. § 256a);
  • Darstellung des Einflusses von Methodenabweichungen bzw. Bewertungsänderungen auf die Ertragslage (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 2);
  • Angabe der Unterschiedsbeträge aus Bewertungsvereinfachungen (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 3 – ausgenommen von der Angabepflicht sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 kleine KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a);
  • spezifische Angaben zur Ertragslage im Lagebericht (vgl. § 289).
(3)

Weitere Erläuterungen zu einzelnen Posten der GuV:

  • Abschreibungen auf die einzelnen Posten des AV im GJ (vgl. § 284 Abs. 3 – ausgenommen von der Angabepflicht sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 kleine KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a);
  • Erläuterungen zu Betrag und Art einzelner Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung (vgl. § 285 Nr. 31);
  • Erläuterungen zu Betrag und Art (sowie Ausweis) wesentlicher aperiodischer Erträge und Aufwendungen (vgl. § 285 Nr. 32 – ausgenommen von der Angabepflicht sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 kleine KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a);
  • Angaben über die Einbeziehung von FK-Zinsen in die (aktivierten) HK (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 4);
  • Aufgliederung der "UE" nach Tätigkeitsbereichen und geographisch bestimmten Märkten (vgl. § 285 Nr. 4 – gilt gemäß § 288 Abs. 1 f. nur für große KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a; ferner § 286 Abs. 2);
  • Angabe des Materialaufwands gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 5 bei Anwendung des UKV (vgl. § 285 Nr. 8a) – ausgenommen von der Angabepflicht sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 kleine KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a);
  • Angabe des Personalaufwands gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 6 bei Anwendung des UKV (vgl. § 285 Nr. 8b) – ausgenommen von der Angabepflicht sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 kleine KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a);
  • Bezüge aktiver Mitglieder von Gesellschaftsorganen (vgl. § 285 Nr. 9a) – ausgenommen von der Angabepflicht sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 kleine KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a; ferner § 286 Abs. 4 f.);
  • Bezüge früherer Mitglieder solcher Organe (vgl. § 285 Nr. 9b) – ausgenommen von der Angabepflicht sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 kleine KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a; ferner § 286 Abs. 4);
  • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des GJ eingetreten und weder in der GuV noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und finanziellen Auswirkung (Nachtragsbericht; vgl. § 285 Nr. 33 – ausgenommen von der Angabepflicht sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 kleine KapG sowie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a);
  • jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,...

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