Rn. 155
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Nach den Erläuterungen zur GuV nach § 275 selbst werden hier noch einige Hinweise auf erforderliche Angaben im Anhang gegeben, soweit sie sich auf die GuV beziehen. Solche Angaben wurden in den meisten Fällen bereits im Zusammenhang mit der Konzeption des Gesetzes bzw. den entsprechenden Posten der Gliederungsschemata erläutert (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 29 ff.). Ziel der Darstellung an dieser Stelle ist es ausschließlich, einen Überblick bzw. eine Zusammenfassung der die GuV betreffenden möglichen Angabepflichten im Anhang zu geben. Eine solche Aufstellung der Angaben zur GuV ist auch wegen der bestehenden größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 158 ff.) von Bedeutung. Die Einzelheiten zum Umfang und zur Ausgestaltung solcher Angaben sind bei Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288 bzw. den anderen nachstehend erwähnten HGB-Paragraphen entsprechend erläutert. Die folgende Aufzählung bezieht sich allein auf die Erstellung des Anhangs, der gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 Pflichtbestandteil des JA von KapG und diesen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a ist. Davon wiederum strikt zu trennen sind die gesetzlichen Regelungen zur Offenlegung gemäß § 325ff. (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 157 ff.).
Rn. 156
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Es lassen sich drei Gruppen von Angaben zur GuV im Anhang unterscheiden (vgl. §§ 284f.):
(1) | Angaben zu Posten, die alternativ entweder in der GuV gesondert auszuweisen oder im Anhang zu machen sind:
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(2) | Allg. Angaben zur GuV bzw. zur Ertragslage:
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(3) | Weitere Erläuterungen zu einzelnen Posten der GuV:
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