Rn. 157

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Von der Aufstellung des JA einschließlich seines Bestandteils "Anhang" – mit den in HdR-E, HGB § 275, Rn. 155 f. zusammengestellten Pflichtangaben – zu unterscheiden ist, was die KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a offen zu legen und damit zu publizieren haben (elektronische Einreichung beim Betreiber des BAnz). Letzteres ist in den §§ 325ff. konkret geregelt.

 

Rn. 158

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die §§ 326f. sehen erhebliche größenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgroße KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a bei der Offenlegung (nicht bei der Aufstellung) vor. In Bezug auf die GuV gilt danach Folgendes: Nach § 326 brauchen als "klein" i. S. d. § 267 Abs. 1 gewertete UN die GuV nicht offen zu legen; auch braucht der beim Betreiber des BAnz elektronisch einzureichende Anhang die die GuV betreffenden Angaben nicht zu enthalten. Darunter sind zunächst sämtliche in HdR-E, HGB § 275, Rn. 155 f. aufgeführten Angaben zu verstehen. Einschränkend muss jedoch berücksichtigt werden, dass einzelne dieser Angaben ebenso die Bilanz betreffen und deshalb bei der Offenlegung nicht weggelassen werden dürfen. In anderen Fällen sind Vorschriften zitiert, die nur z. T. die GuV und die Ertragslage, teilweise aber auch die Bilanz sowie die Vermögens- und Finanzlage betreffen. Auch hier darf der eingereichte Anhang nur um die allein die GuV bzw. die Ertragslage betreffenden (Teil-)Angaben gekürzt werden.

 

Rn. 158a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Gemäß § 326 Abs. 2 können Kleinst-KapG sowie ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG wählen, ob sie die Offenlegungspflicht nach § 325 durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der RL-Unterlagen) oder "nur" durch Hinterlegung der Bilanz (Hinterlegungsbekanntmachung) erfüllen. Sie müssen allerdings dem Betreiber des Bundesanzeigers (ohne Angabe korrekter Kennzahlen) mitteilen, dass die in § 267a genannten Größenkriterien nicht überschritten werden. Interessierte können sich dann auf Antrag und gegen Gebühr eine elektronische Kopie (lediglich) der Bilanz übermitteln lassen (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB; BT-Drucks. 17/11292, S. 16).

 

Rn. 158b

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Fernerhin dürfen mittelgroße KapG und diesen qua § 264a gleichgestellte PersG gemäß § 327 Nr. 2 den Anhang ohne Angabe des "Materialaufwands" bei Anwendung des UKV (vgl. § 285 Nr. 8a)) beim Betreiber des BAnz einreichen (zu weiteren Einzelheiten wird auf Haller/Hütten/Löffelmann, HdR-E, HGB §§ 325ff. verwiesen). Weitere größenabhängige Erleichterungen – und zwar bereits bei der Aufstellung und damit auch bei der Offenlegung – gewährt § 276 (vgl. Budde, HdR-E, HGB § 276, Rn. 1 ff.).

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