Rn. 1

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

§ 276 Satz 1 gewährt kleinen und mittelgroßen KapG sowie diesen qua § 264a gleichgestellten PersG bei der Aufstellung das Wahlrecht, weniger Angaben zur GuV zu machen als in den Gliederungsschemata nach § 275 vorgeschrieben. Bestimmte Posten nach § 275 Abs. 2 (GKV) bzw. 3 (UKV) brauchen danach nicht ausgewiesen zu werden; sie werden vielmehr in dem anzugebenden Saldo "Rohergebnis" zusammengefasst; die GuV würde insoweit gegenüber der "Normal"-Gliederung i. S. d. § 275 Abs. 2 f., verkürzt. Ob eine kleine oder mittelgroße KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a vorliegt, bestimmt sich nach § 267 Abs. 1 f. (vgl. Knop/Küting, P., HdR-E, HGB § 267).

Art. 14 Abs. 2 der Bilanz-R 2013/34/EU gestattet den Mitgliedstaaten, kleinen und mittelgroßen UN bestimmte Erleichterungen bei der Aufstellung der GuV einzuräumen. Die betreffenden KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a haben damit also die Möglichkeit, die Angaben in der GuV gegenüber dem "Normal"-Schema nach § 275 Abs. 2 bzw. 3 erheblich zu verkürzen und damit auch die Informationen zur GuV an Außenstehende wesentlich einzuschränken.

Für unter das PublG fallende UN gelten besondere Vorschriften gemäß § 5 Abs. 5 PublG (vgl. Ischebeck/Nissen-Schmidt, HdR-E, PublG § 5, Rn. 24 ff.).

 

Rn. 2

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

§ 276 Satz 1 stellt als lex specialis eine wesentliche (zulässige) Abweichung vom allg. Grundsatz des Saldierungsverbots von Aufwendungen und Erträgen (vgl. § 246 Abs. 2; überdies Kußmaul, HdR-E, HGB § 246, Rn. 23 ff.) dar. Wenn diese Ausnahme schon für bestimmte KapG bzw. diesen qua § 264a gleichgestellte PersG gilt, dann dürfte sie analog auch bei entsprechenden UN anderer Rechtsform(en) anwendbar und zulässig sein.

Dem vielfach als wichtig angesehenen Vorteil für die kleinen und mittelgroßen KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a, insbesondere die UE, aber auch z. B. Materialaufwand bzw. Umsatz-HK zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen nicht (gesondert) ausweisen zu müssen, stehen umgekehrt natürlich wesentliche Einschränkungen in der Aussagefähigkeit einer solchen GuV bzw. bei der Beurteilung der Ertragslage gegenüber. Der Informationswert einer GuV ohne diese Angaben, stattdessen mit einem wenig aussagefähigen Ausgangssaldo "Rohergebnis" (vgl. HdR-E, HGB § 276, Rn. 6), ist für Außenstehende erheblich gemindert.

 

Rn. 3

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Aussagefähigkeit des Saldopostens "Rohergebnis" ist gering (vgl. HdR-E, HGB § 276, Rn. 6). Es ist hierbei Folgendes zu berücksichtigen:

(1) In der praktischen Anwendung kann bezweifelt werden, ob die verkürzte Aufstellung tatsächlich eine Erleichterung darstellt. In der Buchhaltung sowie in der internen Rechnungslegung werden die UE und meist auch die anderen nach § 276 Satz 1 zusammenfassbaren Posten ohnehin getrennt erfasst bzw. ausgewiesen. Diese Informationen sind nämlich für die Führung, Steuerung und Kontrolle des betreffenden UN durch ihre Geschäftsleitung, aber z. B. auch für die Feststellung der Größe i. S. d. § 267 (hier: das Kriterium der UE) oder als Grundlage der Besteuerung unabdingbar. Da also diese Daten i. d. R. ohnehin vorliegen, handelt es sich nicht um eine Vereinfachungsregelung, sondern allein um "Erleichterungen" zur Beschränkung der Information.
 

Rn. 4

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

(2)

Diese Beschränkung mag gegenüber Dritten (z. B. Konkurrenten) noch verständlich und vertretbar erscheinen. Bedenklich ist aber, dass sie auch gegen Gesellschafter wirkt. Die Regelung, dass somit Gesellschafter noch nicht einmal das Recht zur Information, z. B. über die UE ihrer eigenen Gesellschaft, haben, erscheint überzogen. Sie besteht aber so nach § 276 Satz 1, zumal allein Vorstand bzw. Geschäftsführung den JA aufstellen und dabei auch über die Nutzung des Wahlrechts gemäß § 276 Satz 1 entscheiden.

Allerdings ist zu beachten, dass jeder Gesellschafter einer AG nach § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG bei Anwendung von § 276 Satz 1 in der ordentlichen HV die Vorlage einer ungekürzten GuV verlangen kann (vgl. auch Schmidt/Peun, Beck Bil-Komm. 2016, § 276, Rn. 3). Selbiges gilt für die Gesellschafter einer AG, wenn diese der Kategorie der Kleinst-KapG (i. S. d. § 267a) zuzurechnen ist. Der Vorstand hat diesem Verlangen stattzugeben, sofern er sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen nicht unerheblicher Nachteile für die Gesellschaft berufen kann oder beruft (vgl. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 AktG).

Ebenso hat jeder GmbH-Gesellschafter nach § 51a Abs. 1 GmbHG u. a. das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft, aus denen er nach den obigen Ausführungen die bei Anwendung von § 276 Satz 1 zusammengefassten Posten einzeln ersehen kann. Dieses Recht steht auch Gesellschaftern einer GmbH zu, die als Kleinst-KapG i. S. d. § 267a einzustufen ist. Auch hier besteht ein Einsichtsverweigerungsrecht (mittels eines Gesellschafterbeschlusses), sofern zu "besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbunden...

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