Rn. 282

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Können weder Börsen- noch Marktpreise für den zu bewertenden VG ermittelt werden, ist der beizulegende Wert für die Folgebewertung maßgeblich. Börsen- oder Marktpreise können bspw. bei schwachem Organisationsgrad eines Markts fehlen oder ein Markt ist überhaupt nicht existent.

 

Rn. 283

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Beim beizulegenden Wert handelt es sich nicht um einen bestimmten Bewertungsmaßstab. Der beizulegende Wert ist vielmehr unter Berücksichtigung des konkreten Bewertungsanlasses auszuprägen (z. B. als Wiederbeschaffungswert, Ertragswert bzw. DCF-Wert oder als Einzelveräußerungswert; vgl. zum beizulegenden Wert HdR-E, HGB § 253, Rn. 285ff.).

 

Rn. 284

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Der beizulegende Wert ist vom beizulegenden Zeitwert zu unterscheiden (vgl. auch Küting/Trappmann/Ranker, DB 2007, S. 1709ff.), der konzeptionell einen Marktpreis darstellt. Insoweit erfolgt bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts – anders als beim beizulegenden Wert – keine Unterscheidung zwischen absatz- oder beschaffungsmarktseitiger Ermittlung. Eine Gleichsetzung beider Werte würde im Ergebnis den beizulegenden Wert grundlos auf eine absatzmarktorientierte Herleitung einengen.

Zudem handelt es sich beim beizulegenden Wert um einen betriebsindividuellen Wert, bei dessen Ermittlung – anders als beim beizulegenden Zeitwert, Markt- und Börsenpreis – UN-spezifische Faktoren und Synergieeffekte berücksichtigt werden sollen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 282; IDW RH HFA 1.005 (2018), Rn. 11; WP-HB (2019), Rn. F 147).

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